Eine technische Störung im Kontrollzentrum der britischen Flugsicherung National Air Traffic Services (NATS) in Prestwick hat am vergangenen Montag zu erheblichen Beeinträchtigungen im Luftverkehr über Schottland, Nordirland und Nordengland geführt.
Nach Angaben des Flugsicherungsunternehmens konnte der Systemfehler zwar im Tagesverlauf behoben werden, dennoch kam es an Großflughäfen wie Edinburgh, Glasgow und Prestwick zu zahlreichen Annullierungen und Flugverspätungen. Die Nachwirkungen auf die Flugpläne mehrerer Fluggesellschaften dauerten aufgrund organisatorischer Rückstände an.
Das Rechtsexperten-Team des Fluggastrechteportals AirHelp weist darauf hin, dass von Systemausfällen der nationalen Flugsicherungsstellen betroffene Passagiere rechtlich oft eingeschränkte Entschädigungsansprüche haben. Im Rahmen der britischen Fluggastrechteverordnung UK261, die sich an der europäischen Verordnung EG 261/2004 orientiert, gelten technische Defekte bei externen Flugsicherungen in der Regel als außergewöhnliche Umstände. Fluggesellschaften sind in solchen Fällen von pauschalen Ausgleichszahlungen befreit, da das Ereignis außerhalb ihres Einflussbereichs liegt.
Unabhängig von etwaigen Entschädigungsleistungen bleiben die Fluggesellschaften jedoch verpflichtet, gesetzliche Betreuungsleistungen zu erbringen. Ab einer wartezeitbedingten Schwelle müssen Fluglinien ihren Gästen Verpflegungsleistungen sowie bei notwendigen Übernachtungen Hotelunterkünfte und Transferfahrten zur Verfügung stellen. Tomasz Pawliszyn, Vorstandsleiter von AirHelp, empfiehlt Betroffenen, sämtliche Belege für Verpflegung und Unterbringung eigenständig aufzubewahren, falls Fluggesellschaften vor Ort keine direkte Betreuung organisieren, um nachträglich eine Erstattung einzufordern.
Kritiker aus Verbraucherschutzverbänden bemängeln, dass Fluggesellschaften technische Störungen Dritter im Flugbetrieb rasch als Entschuldigung nutzen, um berechtigte Forderungen pauschal abzulehnen. Auch wenn der Ausfall des NATS-Kontrollzentrums ein externes Ereignis darstellt, müssen die Airlines nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um Verzögerungen im Anschlussbetrieb so gering wie möglich zu halten. Treten Folgeverspätungen erst mehrere Stunden nach Behebung des ursprünglichen Systemfehlers auf, kann im Einzelfall dennoch ein Entschädigungsanspruch bestehen.