Geschätzt 6.000 Maschinen der weltweit verbreiteten Flugzeugfamilie Airbus A320 benötigten nach einem sicherheitsrelevanten Zwischenfall ein dringendes Software-Update. Ende Oktober zeigte sich bei einem Flugzeug, dass intensive Sonneneinstrahlung in Reiseflughöhe Daten beschädigen kann, die elementar für die Steuerung des Höhenruders sind. Der betroffene Jet musste aufgrund eines Problems mit der Flugsteuerung und einem damit einhergehenden, plötzlichen, unkontrollierten Höhenverlust notlanden. Das Problem betraf spezifisch den Elevator Aileron Computer (ELAC B) mit der Softwareversion L104. Das europäische Flugsicherheitsgremium EASA (European Union Aviation Safety Agency) reagierte daraufhin mit einer verbindlichen Notfall-Lufttüchtigkeitsanweisung (Emergency Airworthiness Directive).
Aufgrund der EASA-Anweisung mussten Fluggesellschaften weltweit am vergangenen Wochenende kurzfristig die neue Software auf ihren betroffenen Maschinen installieren. Diese notwendige Maßnahme führte bei zahlreichen Airlines zu kurzfristigen Umbuchungen, Verspätungen und Flugausfällen im Flugbetrieb. Die Notwendigkeit der Nachbesserung wurde von Airbus selbst an die Betreiber kommuniziert. Luftfahrtexperten bestätigten die Dringlichkeit der Maßnahme, da eine unbeabsichtigte Höhenruderbewegung im schlimmsten Fall die strukturellen Auslegungsgrenzen des Flugzeugs überschreiten und zu einem katastrophalen Ausfall führen könnte.
Fluggastrechteexperten wie Nina Staub von AirHelp stellten fest, dass betroffene Reisende keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/2004 haben. Die Ursache des Problems liegt laut den Untersuchungen in Umwelteinflüssen – genauer gesagt in der Beeinträchtigung kritischer Flugsteuerungssysteme durch intensive Sonneneinstrahlung. Solche herstellerweiten Mängel, die mit behördlichen Sicherheitsanweisungen einhergehen, werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet. Da diese Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen und auch durch angemessene Maßnahmen nicht vermeidbar sind, sind die Airlines von der Entschädigungshaftung befreit.
Unabhängig von der Entschädigungspflicht behalten Passagiere jedoch ihre Rechte auf Ersatzleistungen und Betreuung. Gemäß EU-Verordnung 261/2004 müssen Fluggäste bei einer Verspätung ab zwei Stunden (Kurzstrecke) bzw. drei bis vier Stunden (Langstrecke) unverzüglich Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten und Hotelunterbringung bei Übernachtungsverzögerungen erhalten. Bei Flugausfällen haben Passagiere zudem ein bedingungsloses Recht auf entweder eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises oder eine kostenlose Umbuchung auf den frühestmöglichen alternativen Flug. Diese Ansprüche bleiben auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen.