Die Lufthansa-Tochter Swiss erlitt vor dem Oberlandesgericht Wien aufgrund einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation eine juristische Niederlage. Drei Klauseln, die die Rückerstattung von Ticketgeldern betreffen, wurden für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Im Auftrag des Sozialministeriums ist der Verein für Konsumenteninformation gegen jene Punkte der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Swiss, die die Rückerstattung von Ticketgeldern regeln, vor Gericht gezogen. Die Fluggastrechteverordnung legt fest, dass bei einem gestrichenen Flug der bezahlte Preis binnen sieben Tagen zurückbezahlt werden muss, sofern das vom Passagier gewünscht ist.
Eine Klausel der Swiss regelte, dass Rückerstattungen von Flugtickets, die per Kreditkarte bezahlt wurden, nur auf das Konto vergütet werden, mit dem die Tickets ursprünglich bezahlt wurden. Durch diese Klausel wurden andere Arten der Rückzahlung vollkommen ausgeschlossen. Das widerspricht der Fluggastrechte-Verordnung, die Zahlungsmethoden wie Überweisung, Scheck oder Barzahlung vorsieht, und ist daher unzulässig.
„Besonders problematisch sind solche Klauseln, wenn bei einer Buchung der Flugpreis mit der Kreditkarte eines Vermittlers ohne das Wissen des Fluggastes gezahlt wurde“, erklärt Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, die Nachteiligkeit dieser Klausel. „Kommt es dann zu einer Rückzahlung auf diese Kreditkarte, bekommen die Fluggäste den Ticketpreis oft nur mit erheblicher Verspätung erstattet und in manchen Fällen auch gar nicht.“
Dazu kommt der Umstand, dass Swiss bei Tickets, die über Vermittler gebucht wurden, auf diese verwiesen wurde. Allerdings hat sich gerade während der Corona-Pandemie gezeigt, dass diese oftmals schwer greifbar sind und durchaus auf die Airline verweisen und sich nicht zuständig fühlt. „Durch dieses Urteil wurde erneut die Ansicht des VKI bestätigt, dass ein Fluggast einen Anspruch darauf hat, die Rückzahlung direkt von der Fluglinie zu erhalten. Eine Rückzahlung von Ticketkosten an eine Onlinebuchungsplattform reicht nicht aus“, so Kemetmüller.
Ebenso wurde eine Klausel vom VKI beanstandet, die vorsah, dass bei Vorliegen eines „zufriedenstellenden Nachweises“ über die Zahlung diese nicht an den Fluggast, sondern an den Zahler erbracht werden kann. Das OLG Wien erklärte die Klausel schon deshalb für unzulässig, weil unklar ist, was genau unter einem „zufriedenstellenden Nachweis“ zu verstehen ist. Unzulässig ist laut OLG Wien auch eine Klausel, die bei Tickets, die auf eine „Beschränkung der Rückerstattung“ hinweisen, eine Auszahlung an die Person vorsieht, die das Ticket bezahlt hat. Das Gericht hält dazu fest, dass sich einem Durchschnittsverbraucher üblicherweise nicht erschließt, inwiefern ein „Ticket auf eine Beschränkung der Rückerstattung hindeutet“.
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