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Tierische Passagiere: EuGH stuft verlorene Haustiere im Luftverkehr als „Reisegepäck“ ein

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass für den Verlust eines Haustiers während eines internationalen Fluges die Haftungsregeln für verlorenes Reisegepäck gelten. Konkret urteilten die Richter in Luxemburg, dass die Hündin einer Klägerin, die vor dem Verladen in den Frachtraum eines Flugzeugs entlaufen und nicht wieder aufgefunden werden konnte, rechtlich als ein verlorenes Gepäckstück zu behandeln ist.

Die Entscheidung (Rechtssache C-218/24) begrenzt damit den möglichen Schadensersatz für Tierhalter auf den Höchstbetrag, den internationale Abkommen für den Verlust von Koffern vorsehen. Dies betrifft alle Tiere, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in der Flugkabine mitreisen dürfen und stattdessen von der Fluggesellschaft zur Beförderung im Frachtraum übergeben werden.

Der Präzedenzfall und die Klageforderung

Dem Urteil des EuGH lag der Fall einer Frau zugrunde, die im Jahr 2019 gemeinsam mit ihrer Hündin einen Flug von Buenos Aires nach Barcelona gebucht hatte. Da das Tier die zulässigen Maße für die Kabine überschritt, übergab die Halterin ihre Hündin samt Transportbox dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft, damit diese im Frachtraum befördert werden konnte. Auf dem Weg zum Flugzeug gelang es der Hündin jedoch, sich aus dem Transportbehälter zu befreien, wonach sie spurlos verschwand.

Die Hundehalterin forderte daraufhin von der Airline einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Die Fluggesellschaft wies diese Forderung als überzogen zurück. Sie argumentierte, dass die Haftung für den Verlust eines Tieres, das wie Fracht behandelt wird, durch das maßgebliche internationale Abkommen begrenzt sei. Die Airline verwies auf das sogenannte Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.

Die geltenden Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommens

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ), das die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei internationalen Flügen umfassend regelt, legt für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck eine Haftungsgrenze fest. Diese Grenze wird in Sonderziehungsrechten (SZR) bemessen, einer künstlichen Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds, und liegt derzeit bei rund 1.288 SZR pro Reisendem. Umgerechnet entspricht dies einem Betrag von etwa 1.600 bis 1.700 Euro (Stand der Umrechnung und Anpassung, die in der Regel alle fünf Jahre erfolgt).

Die Fluggesellschaft vertrat die Auffassung, dass die Hündin, da sie zur Beförderung übergeben wurde, rechtlich betrachtet als aufgegebenes Reisegepäck einzustufen sei. Eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro, die das Maximum für verlorenes Gepäck um ein Vielfaches übersteigt, wurde daher abgelehnt. Die spanischen Gerichte, die sich mit der Klage befassten, wandten sich schließlich an den EuGH in Luxemburg, um eine verbindliche Auslegung des Begriffs „Reisegepäck“ im Kontext des MÜ zu erhalten.

Die juristische Einordnung durch den Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof folgte der Argumentation der Fluggesellschaft und stellte fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Montrealer Übereinkommens ausgenommen sind.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Übereinkommen zwischen drei Kategorien unterscheide: Personen (Reisende), Reisegepäck und Fracht/Güter. Da ein Haustier selbst kein Reisender ist und der Begriff „Reisegepäck“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung zwar Gegenstände umfasse, dies aber nicht ausschließe, dass auch Haustiere darunterfallen, fielen Tiere bei der Beförderung im Luftverkehr unter diese Kategorie.

Ein wichtiger Aspekt der Klage war der Hinweis der Hundehalterin auf die besondere Stellung von Tieren im EU-Recht. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hält in seinem Artikel 13 fest, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen Rechnung tragen.

Der EuGH erkannte die Bedeutung dieses Prinzips an, erklärte jedoch, dass die Eigenschaft als „fühlendes Wesen“ lediglich bedeute, dass bei der Beförderung die spezifischen Anforderungen an das Wohlergehen der Tiere berücksichtigt werden müssen. Dies führe aber nicht dazu, dass Tiere bei einem Verlust automatisch vom Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens ausgenommen und ihnen somit ein unbegrenzter Wert zugesprochen werden könne.

Die Ausnahme: Vereinbarung eines höheren Wertes

Das Urteil macht jedoch deutlich, unter welchen Umständen Tierhalter eine höhere Entschädigung als den Gepäck-Höchstbetrag erhalten können. Das Montrealer Übereinkommen erlaubt Reisenden, bei der Aufgabe des Gepäcks ein besonderes Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort anzugeben. Wird der Wert des Gepäckstücks, in diesem Fall des Haustiers, betragsmäßig angegeben und hierfür gegebenenfalls ein Zuschlag entrichtet, haftet das Luftfahrtunternehmen bei Verlust nicht nur bis zur pauschalen Grenze, sondern bis zur Höhe des angegebenen Wertes. Die Hundehalterin in der vorliegenden Rechtssache hatte eine solche Erklärung versäumt.

Die Entscheidung des EuGH schafft somit Rechtssicherheit für Fluggesellschaften und Reisende. Sie bekräftigt die vorherrschende Praxis im internationalen Luftverkehr, zwingt Tierhalter jedoch dazu, den emotionalen und materiellen Wert ihres Tieres vor Reiseantritt durch eine entsprechende Erklärung oder eine private Versicherung abzusichern, wenn sie im Falle eines Verlustes mehr als den für einen Koffer vorgesehenen Betrag ersetzt haben möchten. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Tierbesitzer, sich im Vorfeld einer Flugreise eingehend mit den Beförderungsbestimmungen und Haftungsgrenzen auseinanderzusetzen.

Die Beförderung von Tieren im Luftverkehr

Die Mitnahme von Haustieren im Luftverkehr ist ohnehin bereits an strenge Regeln gebunden, die primär auf das Tierwohl und die Flugsicherheit abzielen. Kleinere Haustiere (Hunde, Katzen) bis zu einem bestimmten Gewicht (oft 8 kg inklusive Tasche) dürfen in der Regel in einem geeigneten Transportbehälter in der Passagierkabine mitreisen, wobei sie als zusätzliches Handgepäck gelten.

Größere Tiere müssen dagegen in speziellen, ausbruchsicheren Transportboxen im Frachtraum reisen, wo die klimatischen Bedingungen und der Druck entsprechend angepasst sind. Die Kosten für die Beförderung von Tieren in der Kabine oder im Frachtraum sind von Airline zu Airline unterschiedlich und werden in der Regel als separate Gebühr berechnet. Unabhängig von der juristischen Einstufung als Gepäckstück, bleiben Fluggesellschaften verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Tieren während des Transports zu gewährleisten.

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