In den vergangenen Wochen erlebten Flugreisende weltweit vermehrt Unregelmäßigkeiten im Flugverkehr. Diese reichten von IT-Ausfällen bei mehreren Fluggesellschaften bis hin zu Protestaktionen am Flughafen Wien, die den Flugbetrieb beeinträchtigten.
Solche Vorfälle werfen die Frage auf, welche Rechte Passagiere in solchen Situationen haben und welche Pflichten die Fluggesellschaften erfüllen müssen. In der Europäischen Union sind diese Rechte klar durch die EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.
Ein wesentlicher Vorfall war der globale Ausfall von Check-in-Systemen, der mehrere Fluggesellschaften betraf und zu erheblichen Verzögerungen führte. IT-Ausfälle können als „außergewöhnliche Umstände“ eingestuft werden, was Fluggesellschaften von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit. Zu diesen Umständen zählen laut EU-Verordnung Ereignisse wie politische Instabilität, extreme Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete technische Mängel. Entscheidend ist, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Störungen zu vermeiden.
Klimaproteste und dessen Auswirkungen
Eine weitere Herausforderung stellte eine Klimaprotest-Aktion am Flughafen Wien dar. Hierbei wurden Flugzeuge blockiert, was zu Verspätungen führte. Anders als bei IT-Ausfällen ist bei solchen Aktionen zu prüfen, ob diese als „außergewöhnliche Umstände“ gelten. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Proteste vorher angekündigt waren. Fluggesellschaften müssen bei Kenntnis von bevorstehenden Aktionen proaktiv Maßnahmen ergreifen, wie etwa die Umbuchung von Passagieren.
Rechte der Passagiere: Ausgleichszahlungen und Betreuung
Sollte eine Verspätung von mehr als drei Stunden eintreten und nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sein, haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Diese betragen je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro. Zudem sind Fluggesellschaften verpflichtet, Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Hotelunterbringung anzubieten, abhängig von der Länge der Verspätung und der Flugdistanz:
- Flüge bis zu 1.500 km: ab zwei Stunden Verspätung
- Flüge innerhalb der EU über 1.500 km: ab drei Stunden Verspätung
- Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km: ab drei Stunden Verspätung
- Flüge über 3.500 km: ab vier Stunden Verspätung
Diese Rechte bestehen auch, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und keine Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen.
Schlichtung durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF)
Für Passagiere, die mit der Fluggesellschaft keine Einigung über ihre Forderungen erzielen können oder keine Antwort erhalten, steht die unabhängige Schlichtungsstelle APF (Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) zur Verfügung. Diese vermittelt zwischen den Parteien und hilft, Streitfälle ohne Gerichtsbeteiligung zu klären. Wichtig ist, dass Passagiere ihre Ausgaben, etwa für Verpflegung oder Hotelübernachtungen, dokumentieren und die Belege aufbewahren. Die APF bietet ihre Dienste kostenlos und provisionsfrei an.
Die jüngsten Ereignisse verdeutlichen, wie wichtig es für Passagiere ist, ihre Rechte zu kennen und diese bei Bedarf einzufordern. Fluggesellschaften sind in der Pflicht, ihre Kunden bestmöglich zu unterstützen und zu informieren. In Fällen von außergewöhnlichen Umständen bleibt den Fluggesellschaften die Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsleistungen, auch wenn keine Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Reisende sollten im Falle von Unregelmäßigkeiten unverzüglich Kontakt zur Fluggesellschaft aufnehmen und sich im Zweifelsfall an die APF wenden, um ihre Ansprüche durchzusetzen.