Urlaub im Lockdown: Was erlaubt ist und was nicht

ÖAMTC (Foto: Robert Spohr).
ÖAMTC (Foto: Robert Spohr).

Urlaub im Lockdown: Was erlaubt ist und was nicht

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Seit Montag gilt in der Republik Österreich mal wieder ein Lockdown. Dieser hat zur Folge, dass auch Ausgangsbeschränkungen erlassen wurden. Hotels dürfen Gäste nur aus beruflichen Gründen oder aber in Notsituationen aufnehmen. Der ÖAMTC erklärt was hinsichtlich „Urlaub im Lockdown“ erlaubt ist und was nicht.

  • Aufenthalt am Zweitwohnsitz, z. B. Wochenendhaus: erlaubt.
  • Urlaub im Hotel/Appartement in Österreich: nicht erlaubt. Es gilt ein Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe (darunter auch Campingplätze), von dem aber z. B. Kurgäste oder Dienstreisende ausgenommen sind.
  • Auslandsreisen: aus jetziger Sicht nicht verboten. Laut Ministerium wird die Reisefreiheit mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht beschränkt. Daher bleibt auch die Fahrt zum Flughafen erlaubt. Zu beachten sind natürlich die Einreisebestimmungen des Reiselandes – und die Bestimmungen für die Rückkehr nach Österreich.
  • Stornierung bereits gebuchter Reisen: Hängt vom Einzelfall ab. Zunächst kommt es auf den Beginn der Reise an – ist dieser erst im Dezember, ist derzeit noch nicht klar, ob ein kostenloses Storno aufgrund des Pauschalreisegesetzes möglich ist. Oft hilft aber ein Blick in die Geschäftsbedingungen, denn viele Reiseveranstalter bieten kulante Stornomöglichkeiten bis knapp vor Reisebeginn an. Viele Reisende haben auch eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Steht die Reise bereits unmittelbar bevor, ist für eine mögliche Stornierung von der Situation vor Ort abhängig: Unterscheidet sich diese nicht wesentlich vom Zeitpunkt der Buchung, wird eine kostenlose Stornierung nicht möglich sein – anders sieht es aus, wenn das betreffende Land die Einreise verbietet. Man sollte jedenfalls unbedingt mit dem Reiseveranstalter bzw. dem Reisebüro Kontakt aufnehmen.
  • Wer seinen Urlaub bereits angetreten hat und sich derzeit in einem Hotel, einer Pension oder einem anderen Beherbergungsbetrieb befindet, ist vom Betretungsverbot ausgenommen und kann bis zur ursprünglich gebuchten Dauer bleiben.

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