Ein Arbeitnehmer aus Linz hat erfolgreich gegen eine internationale Handelskette geklagt, die seinen Resturlaub nach einer massiven Reduzierung der Wochenstunden unter Wert auszahlen wollte. Der Mann war ursprünglich für 30 Stunden pro Woche angestellt, bevor das Unternehmen das Ausmaß auf lediglich acht Stunden senkte und kurze Zeit später die Kündigung aussprach. Bei der Endabrechnung berechnete die Firma die Urlaubsersatzleistung ausschließlich auf Basis der geringen Acht-Stunden-Woche. Da ein Großteil des Urlaubsanspruchs jedoch während der Phase der höheren Beschäftigung erworben wurde, sah die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich darin eine unzulässige Benachteiligung und brachte den Fall vor Gericht.
Rechtlicher Hintergrund des Streits ist eine Diskrepanz zwischen nationalem Recht und europäischer Judikatur. Während das österreichische Urlaubsgesetz eine solche Aliquotierung bisher nicht explizit untersagt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits vor Jahren klargestellt, dass erworbenes Urlaubsrecht bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit ungeschmälert erhalten bleiben muss. Die AK stützte ihre Argumentation auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta, die als unmittelbar anwendbares Recht Vorrang vor schlechteren nationalen Regelungen haben. Zusätzliche Recherchen bestätigen, dass dieser Grundsatz verhindern soll, dass Arbeitnehmer durch eine Arbeitszeitverkürzung bereits erdiente Freizeitansprüche verlieren.
Der betroffene Handelskonzern versuchte zunächst, das Verfahren durch eine Vergleichszahlung in Höhe von 500 Euro abzuwenden. Die Arbeiterkammer lehnte dies jedoch unter Verweis auf die eindeutige EuGH-Rechtsprechung ab und forderte die volle Differenzsumme von 1.800 Euro ein. Angesichts der drohenden juristischen Niederlage und um ein kostspieliges Grundsatzurteil zu vermeiden, zahlte das Unternehmen schließlich den gesamten ausstehenden Betrag sowie die angefallenen Gerichtskosten. AK-Präsident Andreas Stangl betonte, dass dieser Erfolg Signalwirkung für viele Beschäftigte hat, die etwa durch Elternteilzeit oder Altersteilzeit ihr Stundenmaß reduzieren und oft fälschlicherweise Kürzungen bei ihren Urlaubsansprüchen hinnehmen.
Experten raten Arbeitnehmern in ähnlichen Situationen, ihre Endabrechnungen genau zu prüfen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen die aktuelle Wochenstundenzahl zum Zeitpunkt des Ausscheidens als alleinige Berechnungsgrundlage heranziehen. Die aktuelle Rechtslage erfordert jedoch eine getrennte Betrachtung der Zeiträume: Urlaubstage, die während einer 40-Stunden-Woche entstanden sind, müssen auch mit dem entsprechenden Wert einer 40-Stunden-Woche abgegolten werden, selbst wenn der Vertrag am Ende nur noch eine geringfügige Beschäftigung vorsah. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der europäischen Gesetzgebung für den Arbeitnehmerschutz in Österreich, da die Harmonisierung der Arbeitsstandards zunehmend auch über nationale Gesetzesschwächen hinweg hilft.