Das Amtsgericht München hat in einem Urteil (Aktenzeichen: 191 C 7747/26) entschieden, dass erhebliche Verschiebungen von Flugzeiten bei Pauschalreisen einen Reisemangel darstellen können. Im verhandelten Fall verlegte ein Reiseveranstalter den Hinflug einer Urlauberin nach Antalya vom frühen Morgen auf den späten Nachmittag.
Die Ankunft im Hotel verzögerte sich dadurch von der Mittagszeit auf 20:45 Uhr am Abend. Während der Veranstalter lediglich eine anteilige Minderung von fünf Prozent des Tagespreises pro Ausfallstunde ansetzte, bewerteten die Münchner Richter die vereinbarten Flugzeiten als einen wertbildenden Bestandteil der gesamten Reiseleistung.
Das Gericht sprach der Klägerin daraufhin eine Minderung in Höhe ihres vollen Tagesreisepreises zu. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass frühe Hinflüge dem Reisenden die tatsächliche Nutzung des ersten Urlaubstages ermöglichen. Eine Verschiebung in die Abendstunden entwerte diesen Anreisetag hingegen nahezu vollständig, weshalb eine rein stundenweise Abrechnung der Verzögerung der rechtlichen Natur des Pauschalreisevertrags nicht gerecht werde.
Einen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte die Zivilkammer hingegen ab. Eine solche Entschädigung setzt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Gesamtreise erheblich beeinträchtigt oder vereitelt wurde. Bei einer zweiwöchigen Pauschalreise sei dieser Tatbestand durch den Verlust eines einzelnen Nachmittags nicht erfüllt. Zudem stellte das Gericht klar, dass Mitreisende ihre Ansprüche individuell geltend machen oder formell abtreten müssen; eine pauschale Eintreiberrolle durch eine Einzelperson ist rechtlich unzulässig.
Das Urteil ordnet sich in eine Reihe verbraucherfreundlicher Entscheidungen zum Reiserecht ein, unterstreicht jedoch zugleich die formalen Grenzen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Reiseveranstalter greifen bei operativen Flugumplanungen häufig auf vertragliche Änderungsvorbehalte zurück, die von Gerichten jedoch zunehmend strikt geprüft werden. Die rechtliche Beurteilung hängt dabei stets von der konkreten Abweichung zum ursprünglich bestätigten Reiseplan ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.