Lufthansa-Winglet (Foto: Mark König/Unsplash).
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Urteil des Bundesgerichtshofs: Lufthansa-Klausel zur Preisanpassung bei aufgebrochenen Flugreisen unwirksam

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland hat eine zentrale Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft Lufthansa für unwirksam erklärt. Die Regelung sah vor, dass Fluggäste, die die gebuchte Reihenfolge ihrer Anschlussflüge nicht einhalten – sogenannte aufgebrochene Flugpakete –, mit einer nachträglichen Preiserhöhung rechnen müssen. Das Urteil schützt Verbraucher vor einer pauschalen finanziellen Mehrbelastung und verpflichtet Fluggesellschaften, bei derartigen Preisanpassungen stärker zwischen absichtlichem Umgehen der Buchungsregeln und unvorhergesehenen, unverschuldeten Reiseunterbrechungen zu differenzieren. Der BGH stellte fest, dass die beanstandete Klausel gegen wesentliche Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoße und Reisende unangemessen benachteilige.

Diese Entscheidung hat Signalwirkung für die gesamte Luftfahrtbranche, da ähnliche Klauseln, oft unter dem Begriff „Pricing-Klauseln“ oder „Sequencing-Klauseln“ bekannt, auch von vielen anderen internationalen Airlines verwendet werden. Die Praxis zielt darauf ab, ein bestimmtes, von Passagieren strategisch genutztes Buchungsverhalten zu unterbinden, das als „Hidden City Ticketing“ oder „Throwaway Ticketing“ bekannt ist.

Die Hintergründe: Umgehen von Tarifstrukturen

Die betroffenen AGB-Klauseln der Lufthansa hatten das Ziel, sogenannte „Missbräuche“ der Flugtarife zu verhindern. Fluggesellschaften nutzen komplexe Tarifsysteme, bei denen der Preis einer Verbindung nicht linear mit der Distanz oder der logischen Reiseroute korreliert. Oft sind sogenannte Multitarife, die einen Zwischenstopp beinhalten, deutlich günstiger als Direktflüge oder die Buchung einer Teilroute.

Ein typisches Beispiel ist das „Hidden City Ticketing“: Ein Passagier möchte von Stadt A nach Stadt B reisen. Der Direktflug A-B ist teuer. Ein Flug von Stadt A über Stadt B nach Stadt C ist jedoch aufgrund der Tarifstruktur des Carriers wesentlich günstiger. Der Passagier bucht die längere Verbindung A-B-C, steigt aber absichtlich in Stadt B aus und lässt den letzten Flug B-C verfallen. Die Fluggesellschaft wird so gezwungen, eine billigere Leistung anzubieten als beabsichtigt, während der Passagier seine tatsächliche Reise zu einem reduzierten Preis absolviert. Die Airlines sehen darin eine Umgehung ihrer Geschäftsmodelle und versuchen, dies über AGB-Klauseln mit Nachberechnungsforderungen zu sanktionieren.

Lufthansa hatte in ihren AGB festgelegt, dass der ursprünglich gezahlte Preis im Falle der Nichteinhaltung der Coupon-Reihenfolge – also der gebuchten Flugfolge – auf den Preis der tatsächlich geflogenen Strecke nachkalkuliert werde. Dies hätte in vielen Fällen zu einer erheblichen Nachforderung führen können. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass dies notwendig sei, um eine wettbewerbsgerechte Preisgestaltung und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu sichern.

Verstoß gegen das Übermaßverbot

Der Bundesgerichtshof prüfte die Klausel anhand des Bürgerlichen Gesetzbuches und kam zu dem Schluss, dass sie gegen das sogenannte Übermaßverbot verstoße, welches besagt, dass eine AGB-Klausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen darf. Die Richter monierten, dass die Klausel in ihrer allgemeinen Formulierung keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zulasse.

Die Kritik des BGH richtete sich darauf, dass die Preisanpassungsklausel pauschal auf alle Fälle angewendet werden sollte, in denen die Flugreihenfolge nicht eingehalten wird. Dies benachteilige jedoch Fluggäste, die aus unvorhergesehenen, unverschuldeten Gründen – den sogenannten „Schicksalskunden“ – einen Anschlussflug verpassen oder ihre Reise vorzeitig abbrechen mussten. Solche unvorhersehbaren Umstände können beispielsweise eine plötzliche Krankheit, ein Unfall, ein wichtiges familiäres Ereignis oder externe Ereignisse wie Naturkatastrophen sein, die den geplanten Reiseverlauf unmöglich machen.

Der BGH hob hervor, dass ein Fluggast, der aufgrund unvorhersehbarer Umstände nur einen Teil seiner gebuchten Reise antreten könne, ein schutzwürdiges Interesse daran habe, nicht für die gesamte Reise nachträglich einen willkürlich erhöhten Preis zahlen zu müssen. Die Richter erkannten zwar an, dass Fluggesellschaften grundsätzlich Maßnahmen gegen den Missbrauch von Tarifsystemen ergreifen dürfen. Jedoch sei die generelle und unterschiedslose Erhöhung des Flugpreises nicht das zulässige Mittel. Die Airlines müssten vielmehr sicherstellen, dass eine Preisanpassung nicht pauschal auf alle betroffenen Passagiere angewendet werde, sondern klar zwischen absichtlichem und unabsichtlichem Verfehlen der Flugreihenfolge differenziert werde.

Implikationen für Passagiere und Fluggesellschaften

Das Urteil bietet einen wichtigen Schutz für Reisende in Deutschland. Es stärkt die Position der Verbraucher und begrenzt die Möglichkeit von Fluggesellschaften, vertragliche Regelungen einseitig zu ihren Gunsten auszulegen. Fluggesellschaften müssen nun ihre AGB-Klauseln zur Preisanpassung überarbeiten. Um im Missbrauchsfall dennoch reagieren zu können, müssten die neuen Klauseln präziser fassen, unter welchen Voraussetzungen eine Preisanpassung rechtlich zulässig ist. Eine Möglichkeit wäre, die Preisnachkalkulation nur dann vorzusehen, wenn der Fluggast die Nichtnutzung von Teilflügen vorsätzlich herbeigeführt hat, um einen ungerechtfertigten Preisvorteil zu erzielen. Dies würde jedoch für die Airlines eine erhebliche Beweislast darstellen.

Die Entscheidung des BGH reiht sich ein in eine Reihe von Urteilen, die die Grenzen der Vertragsfreiheit von Fluggesellschaften zugunsten der Passagiere ziehen. Bereits in früheren Verfahren hatten Gerichte in Europa die Praxis des „Hidden City Ticketing“ zwar als Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen des Carriers gewertet, jedoch die daraus abgeleiteten Sanktionen, wie hohe Nachzahlungsforderungen oder gar der Ausschluss von der Beförderung, als unverhältnismäßig angesehen. Das aktuelle BGH-Urteil unterstreicht diesen Trend und sorgt für klare Verhältnisse im deutschen Rechtsraum. Die Airlines, die oft komplexe und internationale AGB-Strukturen nutzen, sehen sich nun gezwungen, ihre Verträge auf dem deutschen Markt anzupassen. Die Verbraucherzentralen und Fluggastrechteportale begrüßten das Urteil als wichtigen Schritt zur Wahrung fairer Vertragsbedingungen im Luftverkehr. Die praktische Umsetzung wird jedoch zeigen, wie die Fluggesellschaften künftig den Missbrauch ihrer Tarifsysteme adressieren, ohne die Rechte unverschuldet betroffener Passagiere zu verletzen.

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