USA: Business-Class-Passagier sorgt mit Porno am Smartphone für Empörung

USA: Business-Class-Passagier sorgt mit Porno am Smartphone für Empörung

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Will man mit einer störenden Aktion für besonders viel Aufsehen sorgen, so hat man mit einem Pornofilm ganz gute Karten zum Diskussionsthema zu werden. Vor einiger Zeit haben Hacker auf einem asiatischen Airport derartiges Material abgespielt. In den USA gibt es nun Aufregung über einen Passagier, der sich in der Business-Class auf seinem mobilen Endgerät entsprechendes Material angesehen hat.

Eine Passagierin, die vermutlich in der Reihe dahinter gesessen ist, störte sich offenbar besonders daran, dass ein Mann während einem United-Airlines-Flug auf seinem Gerät einen Pornofilm angesehen hat. Eigenen Angaben nach habe sie sich zunächst bei einer Flugbegleiterin beschwert, die dann auf den männlichen Fluggast zugegangen sein soll und diesen darum gebeten hatte, dass er dies bitte beenden soll. Nach wenigen Momenten soll der Mann jedoch weitergeschaut haben.

Die Angelegenheit wurde durch öffentliche Tweets einer weiblichen Passagierin publik. Sie machte keine näheren Angaben darüber auf welchen United-Airlines-Flug sich der „Pornofall“ ereignet hat. Jedenfalls wäre es in der Business-Class gewesen. Darauf deuten auch die von ihr veröffentlichten Fotos hin. Die Frau stört sich besonders daran, dass es aus ihrer Sicht außer einer kurzen Aufforderung keine Konsequenzen für den Mann gegeben habe. Es entwickelte sich auf Social-Media-Portalen eine durchaus kontroverse Diskussion.

Die Medienstelle von United Airlines wollte zu den Vorwürfen zunächst keine Stellung beziehen. Allerdings reagierte das Social-Media-Team des Carriers auf den Tweet und bat die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme sowie um Übermittlung der Flugdaten, so dass Nachforschungen angestellt werden können. Was dann dabei herauskommen könnte ist völlig offen.

Ein explizites Gesetz, das das Ansehen von Pornofilmen auf Smartphones, Tablet PCs oder Laptops an Bord von Verkehrsflugzeugen verbieten würde, gibt es übrigens nicht. Allerdings könnten andere Bestimmungen greifen. Beispielsweise würden Erregung öffentlichen Ärgernis oder Verstöße gegen Jugendschutzgesetze durchaus in Frage kommen.

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