VKI: AUA zahlt erst nach Klage Geld zurück

Austrian Airlines am Flughafen Salzburg (Foto: Salzburg Airport Presse).
Austrian Airlines am Flughafen Salzburg (Foto: Salzburg Airport Presse).

VKI: AUA zahlt erst nach Klage Geld zurück

Austrian Airlines am Flughafen Salzburg (Foto: Salzburg Airport Presse).
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Konsumenten erhielten erst nach Einbringung einer Klage den Flugpreis zur Gänze erstattet. Der VKI warnt zudem zukünftige Bucher.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich zwei Konsumenten unterstützt, die einen im Jahr 2019 gebuchten Flug der Austrian Airlines AG in die Vereinigten Staaten Ende August 2020 wegen der COVID-19-Pandemie stornieren wollten. Den Konsumenten wurde nur die Refundierung eines kleinen Teils des Flugpreises in Aussicht gestellt. Erst nachdem eine Klage eingebracht wurde, zahlte die AUA den Reisepreis zur Gänze zurück.

Zwei Verbraucher hatten im Herbst 2019 einen Flug mit der Lufthansa-Tochter in die USA und retour gebucht. Wegen der COVID-19-Pandemie verhängten die USA im März 2020 ein Einreiseverbot für Nicht-US-Staatsbürger aus dem Schengen-Raum, das auch im geplanten Reisezeitraum der Konsumenten unverändert aufrecht war. Im geplanten Reisezeitraum galt für die USA zudem eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums. Mitte August 2020 stornierten daher die Konsumenten ihren Flug. Der Vermittler, über den sie den Flug gebucht hatten, teilte ihnen mit, dass nach Rücksprache mit der AUA bei einem Storno lediglich 65 Euro pro Ticket refundiert würden, da der gebuchte Flug von keiner Streichung betroffen sei. Die restlichen knapp 2.000 Euro wollte sich der Carrier also einbehalten. Alternativ bot die Fluglinie eine einmalige kostenlose Umbuchung bis Ende Jänner 2021 an.

Da die Austrian Airlines keinerlei Rückzahlung vornahm, klagte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums für die Konsumenten auf Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von 2.085 Euro und argumentierte unter anderem damit, dass die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag weggefallen sei. Eine Reise zum vereinbarten Zeitpunkt war für die Konsumenten unzumutbar. Der Meinung war dann wohl auch die AUA. Denn die Fluglinie erhob keinen Einspruch gegen die Klage und zahlte nun den gesamten Geldbetrag zurück. „Um sich erfolgreich auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, muss die Änderung der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar gewesen sein. Buchen Konsumenten jetzt einen Flug für die nächsten Monate, werden sie daher nicht mehr damit argumentieren können, dass die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen nicht vorhersehbar waren“, warnt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

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