Gelegentlich kommt es vor, dass Fluggesellschaften bei Unwetterprognosen bereits am Vortag ihre Passagiere über die Entscheidung zur Streichung der Verbindung informieren. Schlechtes Wetter gilt für gewöhnlich als außergewöhnlicher Umstand und entbindet die Airline von der Zahlung der Ausgleichsleistung. Nicht jedoch in dieser spezifischen Konstellation, entschied das Landgericht Berlin.
Die beklagte Fluggesellschaft strich „vorsorglich“ aufgrund einer Unwetterprognose die betroffene Verbindung für den Folgetag. Unter dem Aktenzeichen 67S49/19 entschied das Landgericht Berlin nun, dass es sich um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt, da es keine entsprechende Warnung der Flugsicherung gab. Diese hätte den Flugverkehr einschränken können, was sie jedoch nicht getan hat. Das Gericht sprach dem Kläger nun die Ausgleichsleistung zu.