VSV: Reisezeit ist oft Beschwerdezeit

Gepäckstücke in einem Terminal (Foto: Pixabay).
Gepäckstücke in einem Terminal (Foto: Pixabay).

VSV: Reisezeit ist oft Beschwerdezeit

Gepäckstücke in einem Terminal (Foto: Pixabay).
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Mit Schulschluss nächste Woche beginnt die große Sommerreisezeit. Die Erfahrung lehrt, dass damit auch wieder mit vielen Reisebeschwerden zu rechnen sein wird. 

Das gebuchte Hotel ist überbucht und man kommt in eine Absteige, statt „feinem Sandstrand“ findet man eine Felsenbucht, statt Ruhe quält Baulärm und was es sonst noch an regelmäßig wiederkehrenden Beschwerden gibt. Für Reisekataloge gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. Alles was im Reiseprospekt beschrieben oder mit bunten Fotos bebildert wird, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Reise. Der Reiseveranstalter muss – unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht – für diese versprochenen Leistungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, hat der Kunde das Recht Verbesserung vor Ort oder Preisminderung.

“Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann sollte man Beweise sichern: Fotos und Videos von den Baumaschinen die lärmen, Namen und Adressen (günstig auch Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen und schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat. Zurück in der Heimat kann man nun Preisminderunggegen den Reiseveranstalter geltend machen,” sagt Peter Kolba, der Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV).

Trifft den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen am verpatzten Urlaub gar ein Verschulden, dann steht neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Wenn also ein verdorbenes „All-Inclusive-Buffet“ Brech-Durchfall und Bettruhe bringt, dann hat man auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzensgeld. Daneben gibt es auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Bei Pauschalreisen (zB Buchung von Flug und Hotel) ist für diese Ansprüche der Reiseveranstalter zuständig. Er ist auch der Ansprechpartner für Ansprüche bei Flugverspätungen. Bei Einzelbuchung muss man sich dagegen an die jeweiligen Vertragspartner wenden. Wird ein Reiseveranstalter insolvent, dann gibt es bei Pauschalreisen eine Insolvenzabsicherung; bei Einzelbuchungen – etwa von Flügen – gibt es das nicht.

Der VSV steht seinen Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite. Bei Massenschäden organisiert der VSV auch Sammelklagen.

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