Für die unter der Marke Niceair geplanten Charterflüge von Akureyri ins Vereinigte Königreich wird man sich wohl einen neuen Operating Carrier suchen müssen. Die UK-Zivilluftfahrtbehörde hat den Antrag auf Erteilung von Streckenrechten für Charterflüge abgelehnt.
Bislang konnte nur ein einziger angekündigter Flug durchgeführt werden und zwar oneway, denn für den Rückflug hatte man keine Erlaubnis zur Beförderung von Passagieren. Niceair stellte die Situation so dar, dass es an ein paar Formalitäten, die man wegen dem Brexit nicht bedacht hatte, fehlte. Dass man gar nicht die Voraussetzungen für das Erlangen einer notwendigen Genehmigung erfüllt, verschwieg man.
Im Unterschied zu anderen virtuellen Fluggesellschaften steht hinter Niceair eine kleine isländische Airline. Diese ist eher auf Rundflüge und Inlandsverbindungen mit sehr kleinem Fluggerät spezialisiert. Eine Maschine des Typs Airbus A319 könnte man derzeit gar nicht aufs AOC nehmen, da dieses zunächst erweitert werden müsste. Also hat man sich mit Hifly Malta eine Charterfluggesellschaft gesucht, die unter der Marke Niceair fliegen soll.
Doch genau das ist in den Augen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs ein Problem: Island und UK gehören nicht der Europäischen Union an, so dass Niceair als Operating Carrier entweder einen isländischen AOC-Holder oder eben einen aus dem Vereinigten Königreich beauftragen müsste. Die EU-Fluggesellschaft Hifly Malta hingegen ist laut UK-Behörde nicht den Regularien entsprechend. Vor dem Brexit wäre das freilich anders gewesen, doch der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bewirkte eben auch, dass in der Luftfahrt in vielen Belangen die Uhren zurückgestellt werden.
Derzeit ist unklar was Niceair jetzt machen wird. Seitens der virtuellen Airline schweigt man sich bezüglich dem UK-Debakel aus. Auch wenn die Eigentümergesellschaft fast ausschließlich innerhalb von Island fliegt, hätten zumindest deren Nominated Persons wissen müssen, dass Flüge zwischen Island und dem Vereinigten Königreich seit dem Brexit eben nicht mehr von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden dürfen. Davon ausgenommen sind Sondergenehmigungen. Die Zivilluftfahrtbehörde sieht keinen Anlass dafür, dass für „ein paar Charterflüge“ Ausnahmen gemacht werden.