Winterliche Wetterbedingungen haben in der ersten Januarwoche 2026 erneut zu erheblichen Einschränkungen im deutschen Luftverkehr geführt. Besonders betroffen sind die Flughäfen im Norden, allen voran Hamburg und Düsseldorf, wo Glätte und Schneefall zu zahlreichen Flugausfällen und stundenlangen Verspätungen führten. Experten der Branche weisen darauf hin, dass bei solchen witterungsbedingten Störungen klare Regelungen für die betroffenen Fluggäste gelten.
Laut der Fluggastrechteexpertin Nina Staub von AirHelp haben Passagiere im Falle eines Ausfalls Anspruch auf eine alternative Beförderung oder die vollständige Erstattung des Ticketpreises. Bei Inlandsverbindungen wird häufig auf die Bahn ausgewichen, wobei Umbuchungen grundsätzlich in Absprache mit der Fluggesellschaft erfolgen sollten, um eine Kostenübernahme zu garantieren.
Neben der Beförderungspflicht greifen bei längeren Wartezeiten umfassende Betreuungsleistungen. Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind die Airlines verpflichtet, Mahlzeiten und Getränke bereitzustellen sowie Kommunikationsmöglichkeiten per Telefon oder E-Mail zu ermöglichen. Sollte sich der Abflug auf den Folgetag verschieben, muss die Fluggesellschaft zudem für eine Hotelunterkunft sowie den Transfer dorthin aufkommen. Passagieren wird dringend geraten, sämtliche Quittungen für notwendige Ausgaben aufzubewahren, um diese später bei der Airline geltend machen zu können. Ab einer Verzögerung von fünf Stunden steht es den Reisenden zudem frei, ganz vom Flug zurückzutreten und die Rückzahlung des Flugpreises einzufordern.
In Bezug auf finanzielle Entschädigungen, die gemäß EU-Fluggastrechteverordnung bis zu 600 Euro betragen können, bleibt die Lage komplex. Da Schnee und Glatteis in der Regel als „außergewöhnliche Umstände“ eingestuft werden, entfällt der Anspruch auf eine pauschale Entschädigungszahlung meistens, da das Wetter nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegt. Dennoch gibt es juristische Feinheiten: Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (X ZR 146/23) verdeutlicht, dass Verzögerungen, die durch die Enteisung der Flugzeuge entstehen, nicht zwangsläufig von der Haftung befreien. Wenn der Enteisungsvorgang als Teil des normalen Betriebslaufs gewertet wird und vermeidbare organisatorische Mängel vorliegen, könnte trotz winterlicher Verhältnisse ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.
Zusätzliche Recherchen im aktuellen Flugplan zeigen, dass die Flughäfen Hamburg und Düsseldorf ihre Räumkapazitäten für 2026 zwar aufgestockt haben, extreme Wetterlagen die Infrastruktur dennoch an ihre Belastungsgrenzen führen. Die Bodenverkehrsdienste arbeiten in solchen Phasen unter Hochdruck, wobei die Priorisierung von Sicherheitsaspekten zwangsläufig zu Kapazitätsengpässen führt. Passagiere sollten sich vor der Anreise zum Flughafen über den aktuellen Status ihres Fluges über die Apps der jeweiligen Fluggesellschaften informieren, da kurzfristige Änderungen bei Minusgraden und starkem Schneefall jederzeit möglich sind.