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Zahlungsunfähigkeit und strafrechtliche Ermittlungen belasten den geplanten Neustart von Fischer Air

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Der geplante Wiedereinstieg des Reise- und Luftfahrtunternehmers Václav Fischer in den deutschen Touristikmarkt steht vor dem endgültigen Aus. Die hinter den Reise- und Flugangeboten stehende Betreibergesellschaft A.M.F. Aircraftleasing Meier & Fischer GmbH & Co. KG ist zahlungsunfähig, wobei das Amtsgericht Hamburg die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens mangels einer zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Masse abgelehnt hat.

Parallel dazu hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Gründer wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug im Zusammenhang mit staatlichen Coronahilfen erhoben, berichtete zunächst „Bild“. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Die Entwicklungen werfen ein Schlaglicht auf die Hintergründe der wiederholt angekündigten, jedoch nie realisierten Flugverbindungen und die finanzielle Struktur des Unternehmens.

Finanzielle Konsolidierung gescheitert und Verfahren mangels Masse abgelehnt

Das Scheitern des geschäftlichen Wiederaufbaus zeichnete sich in den Bilanzen der zentralen Besitzgesellschaft seit längerer Zeit ab. In der letzten öffentlich einsehbaren Jahresbilanz der A.M.F. Aircraftleasing Meier & Fischer GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2020 wurde ein Jahresfehlbetrag von rund 20,8 Millionen Euro ausgewiesen. Als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft fungierten der Unternehmer Václav Fischer sowie sein Geschäftspartner Stefan Meier. Laut Handelsregister hielt Fischer als Kommanditist Einlagen in Höhe von 10,8 Millionen Euro, während auf Meier ein Kommanditkapital von 3,6 Millionen Euro entfiel.

Die Ablehnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Hamburg dokumentiert, dass das Unternehmen über keine liquiden Mittel oder verwertbaren Vermögenswerte mehr verfügt, um die administrativen Mindestkosten des gerichtlichen Verfahrens zu decken. In der Folge wurden die offiziellen Internetauftritte der Marken Fischer Air und Fischer Reisen, in deren Impressum die A.M.F. Aircraftleasing genannt war, aus dem Netz genommen und sind nicht mehr erreichbar. Damit fehlt der geplanten Fluggesellschaft die rechtliche und finanzielle Grundlage für die Beantragung oder Aufrechterhaltung operativer Strukturen im gewerblichen Luftverkehr.

Wiederholte Ankündigungen ohne vertragliche Vereinbarungen mit Flughäfen

In den vergangenen Jahren hatte Václav Fischer mehrfach öffentlich angekündigt, den Flugbetrieb unter der traditionellen Marke Fischer Air von verschiedenen deutschen Regionalflughäfen zu europäischen Urlaubsdestinationen wiederaufzunehmen. Zuletzt wurde ein konkreter Betriebsbeginn für den Monat Oktober 2026 ab dem Flughafen Kassel in Aussicht gestellt. Entsprechende Ankündigungen stießen bei Branchenkennern und Flughafenbetreibern jedoch rasch auf Zweifel hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit.

Eine Nachfrage beim Management des Flughafens Kassel ergab, dass zu keinem Zeitpunkt eine rechtsverbindliche Vereinbarung oder eine verbindliche Slot-Zuteilung mit Fischer Reisen oder der Betreibergesellschaft existierte. Der Flughafenbetreiber stellte klar, dass es sich bei den angekündigten Flügen lediglich um einseitige Absichtserklärungen der Unternehmensführung handelte. Ähnliche Muster zeigten sich bereits bei früheren Ankündigungen an anderen deutschen Standorten, bei denen weder Fluggeräte gechartert noch die erforderlichen Betriebsgenehmigungen bei den zuständigen Luftfahrtbehörden eingereicht worden waren.

Auseinandersetzungen um Namensrechte und Markenrechtsschutz

Zu den finanziellen und operativen Hürden treten namhaft rechtliche Konflikte bezüglich der Namensführung auf. Die Markenrechte an der Bezeichnung Fischer Air liegen seit dem Jahr 2020 beim Reisekonzern Dertour. Das deutsche Touristikunternehmen hatte sich die Markenrechte im Rahmen der Abwicklung früherer Unternehmensanteile rechtlich gesichert.

Nach Angaben von Dertour hat der Konzern bereits ein gerichtliches Verfahren wegen Verletzung des Markenrechts gegen die Nutzung des Namens durch Václav Fischer und seine Partner gewonnen. Die unbefugte Weiterverwendung der geschützten Marke auf den Webseiten und in Marketingmaterialien stellte somit einen klaren Rechtsverstoß dar. Der Streit um die Markenrechte verhinderte zusätzlich den Aufbau eines regulären Vertriebsnetzes über Reisebüros und Buchungsplattformen.

Strafrechtliche Vorwürfe wegen Betrugs bei Kurzarbeitergeldern

Unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Betreibergesellschaft sieht sich Václav Fischer mit gravierenden strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat Anklage wegen des Verdachts auf vollendeten gewerbsmäßigen Betrug in drei Fällen sowie versuchten gewerbsmäßigen Betrug in 29 weiteren Fällen erhoben. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek zu entscheiden.

Gegenstand der Ermittlungen sind staatliche Unterstützungsleistungen aus den Jahren 2021 und 2022. Laut Ermittlungsbehörden soll sich Fischer fälschlicherweise als Inhaber eines Hamburger Reisebüros ausgegeben und auf dieser Grundlage Anträge auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld gestellt haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser staatlichen Transferleistungen nicht vorlagen. Mehrere Medienanfragen zu den im Raum stehenden Vorwürfen ließ Fischer unbeantwortet. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt vollumfänglich die Unschuldsvermutung.

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