Eigentlich sind die Rechte, die Passagiere aufgrund der EU-Verordnung 261/2004 klar definiert. Eigentlich, denn manche Airlines interpretieren diese sehr speziell. Der Bundesgerichtshof entschied am 22. November 2023 neuerlich, dass Passagiere bei Unregelmäßigkeiten das Recht auf einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt haben. Bei vielen Fluggesellschaften ist es gängige Praxis, dass die Umbuchung auf andere Fluggesellschaften und/oder andere Allianzen verweigert wird. Nur eigene Flüge würden in Frage kommen. Dies ist rechtswidrig, haben unter anderem der Europäische Gerichtshof und der österreichische OGH bereits in mehreren Verfahren entschieden. Der deutsche Bundesgerichtshof musste sich mit einem Flug, der Anfang 2020 wegen einer Unwetterwarnung gestrichen wurde, befassen. Die Kläger wollten von Keflavik nach München fliegen. Die Umbuchung auf eine Flugverbindung, die noch am gleichen Tag – wohlgemerkt nach dem Unwetter – stattgefunden hätte, wurde verweigert. Stattdessen mussten die Reisenden noch zwei weitere Tage in Island bleiben. Die Airline war der Ansicht, dass es überhaupt keinen Sinn gemacht hätte, wenn auf den stattgefundenen Flug am gleichen Tag umgebucht worden wäre, denn eine Ankunftsverspätung von drei Stunden wäre nicht zu vermeiden gewesen. Unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände (Unwetter) hat man auch die Auszahlung von Entschädigungsleistungen verweigert. Weiteres Argument: Bei Ersatzflügen würden nur jene in Frage kommen, die eine Ankunft mit weniger als drei Stunden Verspätung ermöglichen würden. Mit dieser Argumentation obsiegte die Fluggesellschaft in den Vorinstanzen. Die Kläger haben aber nicht locker gelassen und sind bis vor den BGH gezogen. Dieser sieht die Angelegenheit gänzlich anders und hat zu Gunsten der Passagiere entschieden. Maßgeblich für die Entscheidung war,