Im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen von gewerblichen Autovermietungen verstecken sich oftmals Zusatzgebühren, die mitunter kräftig ins Geld gehen können. Beispielsweise ist bei fast allen Anbietern eine Bearbeitungsgebühr für das Weiterleiten von Strafzetteln zu finden. Je nach Vermieter kann diese mitunter teurer sein als das Bußgeld, das an die Behörde zu entrichten ist. Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen den Deutschland-Ableger der international tätigen Autovermietung Hertz. Im Kern ging es darum, dass dieser Anbieter für die Bearbeitung von behördlichen Strafzetteln eine pauschale Gebühr in der Höhe von 40 Euro verlangt. Diese ist sowohl in den Geschäftsbedingungen als auch im Preisverzeichnis ersichtlich. Allerdings kommt es stark darauf an über welche Landesseite oder über welchen Vermittler die Buchung erfolgt, denn in Deutschland soll die Bearbeitungsgebühr 29,75 Euro betragen, jedoch wenn man über die gleiche Page in Spanien bucht, sollen 40 Euro anfallen. In der Bundesrepublik wird die Gebühr jedoch nur dann kassiert, wenn das Bußgeld tatsächlich berechtigt war. Das heißt, dass wenn sich nachträglich rausstellt, dass der Fahrer nichts an die Behörde bezahlen muss, soll man auch an Hertz keine Gebühr bezahlen müssen. Das betrifft aber nicht Buchungen im Ausland, denn hier sollen die 40 Euro immer anfallen, egal ob der Strafzettel nachträglich aufgehoben wird oder nicht. Vor Gericht argumentierte Hertz damit, dass die deutsche Gesellschaft lediglich für das Geschäft in Deutschland zuständig wäre. Buchungen im Ausland, beispielsweise für Spanien, vermittle man innerhalb des Netzwerks bzw. Konzerns weiter. Für diese würde dann spanisches Recht gelten und im konkreten Fall