
Kontroverses Urteil in Frankfurt: Fluggesellschaften zur Mitnahme verspäteter Passagiere verpflichtet
Ein richtungsweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2-24 S 93/24) hat die Rechte von Flugreisenden gestärkt, die zu spät am Gate erscheinen, aber dennoch versuchen, ihren Flug zu erreichen. Das Gericht entschied, daß Fluggästen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zustehen kann, wenn ihnen der Zustieg verweigert wird, obwohl das Boarding noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Entscheid, der im Fall von fünf Reisenden gegen eine Fluggesellschaft erging, sorgt für Diskussionen in der Luftfahrtbranche und könnte weitreichende Konsequenzen für die Abfertigungsprozesse an Flughäfen haben. Das Urteil beleuchtet die feinen Nuancen der Fürsorgepflicht von Fluggesellschaften und die Erwartungen an pünktliches Erscheinen der Passagiere. Der Sachverhalt: Verspätung am Gate und verweigerter Zustieg Der Fall, der vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt wurde, betraf eine Klage von fünf Reisenden, die einen Flug von Frankfurt am Main nach Doha gebucht hatten. Auf ihren Boarding-Pässen war klar vermerkt, daß das Gate 20 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit schließen würde. Der Flug sollte um 17:35 Uhr abheben, folglich war die Schließzeit des Gates auf 17:15 Uhr festgelegt. Die fünf Passagiere erreichten das Gate jedoch kurz nach dieser Zeit, woraufhin ihnen ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft den Zustieg verweigerte. Die entscheidende Wendung des Falles lag jedoch in der Tatsache, daß das Flugzeug zu diesem Zeitpunkt noch am Flugsteig stand. Zudem warteten noch weitere Passagiere vor dem Zustieg in die Maschine. Diese Umstände waren der Kern der Forderung der fünf Reisenden. Sie verlangten eine Entschädigung von 600 Euro pro Person, gestützt auf die Bestimmungen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004.


