
Bundesarbeitsgericht befasste sich mit Kopftüchern bei Flughafenpersonal
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit einem richtungsweisenden Urteil die Rechte gläubiger muslimischer Frauen im Arbeitsmarkt gestärkt und die Anforderungen an die religiöse Neutralität in sicherheitsrelevanten Bereichen präzisiert. Der Achte Senat entschied unter dem Aktenzeichen 8 AZR 49/25, dass eine Bewerberin für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin nicht allein aufgrund ihres religiösen Kopftuchs abgelehnt werden darf. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Ablehnung eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion darstellt, sofern keine zwingenden sachlichen Gründe entgegenstehen. Mit dieser Entscheidung bestätigen die obersten Arbeitsrichter ihre bisherige Linie zur Auslegung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und setzen enge Grenzen für unternehmerische Bekleidungsvorschriften und staatliche Neutralitätsvorgaben im Kontext privatrechtlich organisierter Sicherheitsdienstleistungen. Hintergrund des Rechtsstreits und der Sachverhalt am Flughafen Hamburg Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die sich um eine Stelle bei einem privaten Sicherheitsdienstleister beworben hatte, der im Auftrag der Bundespolizei die Passagier- und Gepäckkontrollen am Flughafen Hamburg durchführt. Im Verlauf des Bewerbungsprozesses reichte die Frau ein Foto ein, auf dem sie ein islamisches Kopftuch trug. Nachdem sie eine Absage erhalten hatte, sah sie sich aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert. Sie argumentierte, dass das Kopftuch der einzige Grund für das Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren gewesen sei, und forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dieses Gesetz schützt Beschäftigte und Bewerber unter anderem vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder eben der Religion. Das beklagte Sicherheitsunternehmen bestritt die Vorwürfe und führte verschiedene Gründe für die Ablehnung an. Zum einen verwies die Personalabteilung auf Lücken im Lebenslauf der Klägerin, die


