Bundesarbeitsgericht erklärt Air-Berlin-Kündigungen für rechtmäßig

Bundesarbeitsgericht erklärt Air-Berlin-Kündigungen für rechtmäßig

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Die Hoffnungen ehemaliger Air-Berlin-Mitarbeiter durch die gerichtliche Anfechtung ihrer Kündigungen noch Ansprüche gegenüber dem insolventen Unternehmen oder aber im Falle von möglichen Betriebsübergängen gegenüber den jeweiligen Rechtsnachfolgern durchsetzen zu können, dürften sich nun zerschlagen haben. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Auflösung der Arbeitsverhältnisse für rechtmäßig.

Die Pleite der Air Berlin Group liegt mittlerweile über fünf Jahre zurück, jedoch ist die Justiz weiterhin mit dem Fall der einst zweitgrößten Fluggesellschaft Deutschlands beschäftigt. Viele Arbeitnehmer haben gegen ihre Kündigungen geklagt oder aber auf Feststellung von Betriebsübergängen geklagt. Beispielsweise stellte ein Gerichtssenat fest, dass es in einer bestimmten Konstellation einen solchen auf die Luftfahrtgesellschaft Walter gegeben hat. Davon können sich die Kläger wahrlich nichts kaufen, denn LGW meldete kurz nach dem Beginn der Corona-Pandemie selbst Konkurs an.

Im Mai 2020 entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Flugbegleiterin, dass die im Jänner 2018 vom Air-Berlin-Masseverwalter ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, weil die so genannte Massenkündigungsanzeige an das Arbeitsamt fehlerhaft war. Dienstgeber sind verpflichtet ab einer gewissen Anzahl von Kündigungen eine Vorab-Meldung an die örtlich zuständige Bundesagentur für Arbeit erstatten. Genau diese war aber laut BAG fehlerhaft.

Auch zweite Kündigung landete vor dem Bundesarbeitsgericht

In der Folge daraus bekamen die Betroffenen erneut Post von Insolvenzverwalter Lucas Flöhter, denn im August 2020 kündigte er die Arbeitsverhältnisse erneut. Um genau diese ging es nun in einem neuerlichen Verfahren. Selbige Flugbegleiterin, die einst in Düsseldorf stationiert war, zog erneut vor Gericht und machte formelle Mängel geltend. Die Angelegenheit zog sich erneut durch die Instanzen und landete wieder vor dem Bundesarbeitsgericht.

Bereits die Vorinstanzen haben nicht zu Gunsten der Klägerin entschieden. Der sechste Senat des BAG hat die Revision abgewiesen und festgestellt, dass die im August 2020 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Die Anforderungen wären erfüllt geworden. Das schließt insbesondere die Konsultation mit der Personalvertretung als auch die Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit ein. Die Kündigung wäre auch deshalb gerechtfertigt, weil der Flugbetrieb schon länger stillgelegt wurde. Das BAG konnte auch keine anderen Gründe, die für die Aufhebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen hätten, feststellen.

In einem weiteren Verfahren, das ähnlich gelagert ist, lehnte das BAG eine Revision gegen ein Urteil, das zuvor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erlassen hatte, ebenso ab. Damit dürften sich die Hoffnungen jener Air-Berlin-Mitarbeiter auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche endgültig zerstreuen, da eine einheitliche Urteilspraxis durch das Bundesarbeitsgericht zu erkennen ist.

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