
Untersuchung gegen Booking.com wegen Verdacht auf Manipulation der Suchergebnisse
Die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM hat eine umfassende Untersuchung gegen das Buchungsportal Booking.com eingeleitet. Im Zentrum der Ermittlungen steht der Vorwurf, die Plattform manipuliere die Rangfolge der Suchergebnisse zugunsten von Unterkünften, die höhere Provisionen zahlen. Nach Berichten der Nachrichtenagentur Reuters führten Beamte bereits Durchsuchungen in Geschäftsräumen des Unternehmens durch. Die Behörde vermutet, dass das sogenannte „Preferred Partner“-Programm entgegen der offiziellen Kommunikation nicht primär die Servicequalität widerspiegelt, sondern als Instrument zur Steigerung der Vermittlungsgebühren dient. Booking.com bewirbt seine Partnerprogramme nach außen hin als Qualitätssiegel für Unterkünfte mit besonders gutem Service und einem vorteilhaften Preis-Leistungs-Verhältnis. Tatsächlich müssen teilnehmende Hotels jedoch einen signifikanten Aufschlag auf die Standardprovision leisten. Während die Grundgebühr in Europa üblicherweise zwischen 15 und 18 Prozent liegt, steigt die Belastung für „Preferred Partner“ auf bis zu 20 Prozent. In der höheren Stufe „Preferred Partner Plus“ können die Abgaben sogar die Marke von 20 Prozent überschreiten. Die Wettbewerbshüter prüfen nun, ob Reisende durch die Kennzeichnung mit dem Daumen-Symbol über die wahren Gründe der prominenten Platzierung getäuscht werden. Für die Hotelbranche stellt dieses System eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Da Booking.com in vielen europäischen Märkten eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, fühlen sich viele Hoteliers faktisch zur Teilnahme an den kostenpflichtigen Programmen gezwungen, um nicht gegenüber der Konkurrenz an Sichtbarkeit zu verlieren. Eine schlechtere Platzierung in den Suchergebnissen führt unmittelbar zu sinkenden Buchungszahlen, was insbesondere kleine und mittelständische Betriebe unter Druck setzt. Das Unternehmen selbst wies die Vorwürfe zurück und betonte, dass die Teilnahme an den Programmen freiwillig sei und im Einklang mit geltenden Verbraucherschutzvorschriften








