
EU-Gericht erklärt Ausschluss von Businessjets aus der Taxonomie-Verordnung für unzulässig
Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat einer Klage des französischen Flugzeugbauers Dassault Aviation stattgegeben und den pauschalen Ausschluss von Geschäftsreiseflugzeugen aus der EU-Taxonomie-Verordnung für rechtswidrig erklärt. Die Europäische Kommission hatte zuvor in ihren technischen Bewertungskriterien festgelegt, dass die Herstellung von Businessjets grundsätzlich nicht als taxonomiekonform eingestuft werden darf. Die Luxemburger Richter rügten diese Entscheidung der Brüsseler Behörde nun als unzureichend begründet und fehlerhaft in der rechtlichen Herleitung. Gegen das Urteil kann die EU-Kommission noch vor der nächsthöheren Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), Rechtsmittel einlegen. Die EU-Taxonomie dient als einheitliches Klassifizierungssystem für Wirtschaftsaktivitäten, um Investoren und Finanzinstituten eine Orientierungshilfe bei der Kapitalallokation zu bieten. Unternehmen müssen in ihrer Berichterstattung transparent ausweisen, welche Teile ihrer Produktion den Kriterien entsprechen. Der Ausschluss der Geschäftsreiseflugzeuge zwang den Luftfahrtkonzern Dassault Aviation dazu, die Fertigung dieser Maschinen als nicht konform zu deklarieren. Dies hatte für das Unternehmen handfeste wirtschaftliche Nachteile, da eine solche Einstufung den Zugang zu günstigen Finanzmitteln auf den internationalen Kapitalmärkten erheblich erschweren und die Finanzierungskosten für neue Flugzeugprogramme in die Höhe treiben kann. In der Urteilsbegründung wies das EU-Gericht mehrere Argumente der Europäischen Kommission zurück. Die Richter erklärten, dass die Behörde nicht pauschal davon ausgehen dürfe, dass andere Verkehrsmittel wie Linienflüge oder die Bahn zwangsläufig gleichwertige Alternativen zu Geschäftsreiseflugzeugen darstellten. Businessjets wiesen spezifische Merkmale bezüglich Flexibilität, Schnelligkeit und Direktverbindungen auf, die im Wirtschaftsverkehr eine eigene Rolle spielten. Zudem habe die Kommission fälschlicherweise das Kriterium des CO2-Fußabdrucks pro Passagierkilometer herangezogen, welches in der übergeordneten Verordnung für die Phase der Flugzeugherstellung








