
Tierische Passagiere: EuGH stuft verlorene Haustiere im Luftverkehr als „Reisegepäck“ ein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass für den Verlust eines Haustiers während eines internationalen Fluges die Haftungsregeln für verlorenes Reisegepäck gelten. Konkret urteilten die Richter in Luxemburg, dass die Hündin einer Klägerin, die vor dem Verladen in den Frachtraum eines Flugzeugs entlaufen und nicht wieder aufgefunden werden konnte, rechtlich als ein verlorenes Gepäckstück zu behandeln ist. Die Entscheidung (Rechtssache C-218/24) begrenzt damit den möglichen Schadensersatz für Tierhalter auf den Höchstbetrag, den internationale Abkommen für den Verlust von Koffern vorsehen. Dies betrifft alle Tiere, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in der Flugkabine mitreisen dürfen und stattdessen von der Fluggesellschaft zur Beförderung im Frachtraum übergeben werden. Der Präzedenzfall und die Klageforderung Dem Urteil des EuGH lag der Fall einer Frau zugrunde, die im Jahr 2019 gemeinsam mit ihrer Hündin einen Flug von Buenos Aires nach Barcelona gebucht hatte. Da das Tier die zulässigen Maße für die Kabine überschritt, übergab die Halterin ihre Hündin samt Transportbox dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft, damit diese im Frachtraum befördert werden konnte. Auf dem Weg zum Flugzeug gelang es der Hündin jedoch, sich aus dem Transportbehälter zu befreien, wonach sie spurlos verschwand. Die Hundehalterin forderte daraufhin von der Airline einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Die Fluggesellschaft wies diese Forderung als überzogen zurück. Sie argumentierte, dass die Haftung für den Verlust eines Tieres, das wie Fracht behandelt wird, durch das maßgebliche internationale Abkommen begrenzt sei. Die Airline verwies auf das sogenannte Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über








