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Easyjet-Wartungshangar: Bauarbeiten am BER gestartet

Am Hauptstadtflughafen BER haben die Bauarbeiten für einen neuen Wartungshangar der Fluggesellschaft Easyjet begonnen. Im kommenden Jahr wird auf dem Baugrundstück im neuen Wartungsbereich des BER, süd-westlich des Terminal 1, der erste Wartungshangar von Easyjet außerhalb Großbritanniens entstehen. Auf einer Fläche von 19.600 m² sollen auf dem Hangarareal ab Anfang 2023 umfangreichere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Rahmen der Light Base Maintenance durchgeführt werden und die ca. 10.000 m² große Hangarhalle soll Platz für Arbeiten an vier Flugzeugen gleichzeitig bis zu einer Größe des Airbus A321neo ermöglichen. Rund 20 Millionen Euro werde der Bau kosten. „Wir danken Easyjet für die gute Partnerschaft auch in der Pandemie und für das Vertrauen in die Zukunft des BER. Ein Investment von 20 Millionen Euro und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze am BER ist ein klares Statement für die Region als Wirtschaftsraum und als Flughafenstandort. Auf einem internationalen Markt wären viele Standorte gerade in Zeiten der Pandemie froh über ein solches Investment. Wir verstehen dies als Kompliment für den BER und Ansporn für die Zukunft“, so der scheidende Flughafenchef Engelbert Lütke Daldrup.

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Winter: Austrian Airlines plant Innsbruck-Wien zweimal täglich

Die innerösterreichische Flugstrecke von Innsbruck nach Wien spielt nicht nur als Hub-Anbindung eine wichtige Rolle, sondern ist auch eine wichtige Point-to-Point-Route für die Wirtschaft, aber auch die Politik. Auf dem Landweg gestalten sich Tagestrips aufgrund der geografischen Gegebenheiten eher kompliziert. Vergleichbar ist der Bedarf am ehestem mit Altenrhein-Wien. Zwar befindet sich der kleine Airport in der Schweiz, wird jedoch überwiegend von Vorarlbergern genutzt. An Bord der Peoples befinden sich hauptsächliche Geschäftsleute, die Termine in Wien bzw. Vorarlberg haben. Austrian Airlines kennt dieses Geschäft nur zu gut, denn bedingt durch die Übernahme von Rheintalflug kam man zu dieser Strecke und einer Basis in Altenrhein, die erst kürzlich formell aufgelöst wurde. Bedient wird die Route schon länger nicht mehr von der AUA. Das Point-to-Point-Kundensegment auf Innsbruck-Wien-Innsbruck ist absolut vergleichbar. Allerdings gibt es auch viele Umsteiger und Tirol kann in einem gewissen Maß davon profitieren, dass Wintersportler in Wien umsteigen. Lufthansa wird die Frankfurt-Anbindung nicht mehr bedienen und stellt auf einen Shuttlebus nach München um. Das könnte den Konzern zahlreiche Kunden kosten, denn die IAG bietet beispielsweise in London Umstiegsmöglichkeiten an und Air France-KLM in Amsterdam. Der Lufthansa Group verbleibt nur noch das Drehkreuz Wien. Innsbruck-Wien-Innsbruck gilt dem momentanen Stand nach als einzige Strecke innerhalb Österreichs, die aus geografischen Gründen höchstwahrscheinlich nicht auf die Schiene verlagert werden kann. Auf Graz-Wien testet man bereits die Anbindung mittels einer Kooperation mit den Österreichischen Bundesbahnen. Von Salzburg und Linz aus gibt es keine Domestic-Flüge mehr, sondern lediglich die Zusammenarbeit mit der Eisenbahn. Die Klagenfurt-Strecke war in

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Gatwick: British Airways gibt Kurzstrecke auf

British Airways wollte eigentlich das Kurz- und Mittelstreckenangebot in London-Gatwick in eine neue Tochtergesellschaft auslagern. Daraus wird nichts, denn der Carrier wird sich aus diesem Segment, abgesehen von ein paar wenigen Domestic-Flügen, zurückziehen. Das bedeutet konkret, dass British Airways künftig keine internationalen Kurz- und Mittelstreckenflüge ab dem Gatwick Airport anbieten wird. Das Unternehmen begründet den Schritt unter anderem mit dem harten Wettbewerb und dem Widerstand der Gewerkschaften bezüglich der Ausgliederung in eine neue Lowcost-Tochter. Man zieht damit dem Stecker aus der Medium-Haul-Base Gatwick. Die Langstrecke ist von dieser Maßnahme nicht betroffen. Um zumindest ein paar wenige Feeder-Flüge zu haben, behält man ausgewählte Inlandsflüge von/nach Gatwick bei. Die Gewerkschaft Balpa erklärte in einer Mitteilung unter anderem, dass man die Bedingungen, die British Airways gesetzt habe, nicht annehmen konnte. Eine BA-Sprecherin sagte auf Anfrage: “Nachdem wir viele Jahre lang Geld auf europäischen Flügen vom Flughafen verloren hatten, war uns klar, dass wir nach der Pandemie einen Plan brauchten, um Gatwick profitabel und wettbewerbsfähig zu machen. Mit Bedauern werden wir nun unseren Kurzstreckenbetrieb in Gatwick einstellen”. Spannend dürfte noch werden was die International Airlines Group mit den vielen Slots, die man in Gatwick hält, jedoch künftig nicht mehr als British Airways nutzen wird, machen wird. Es gilt als äußerst unwahrscheinlich, dass diese an den Regulator zurückgegeben werden. Mögliche Szenarien sind, dass das Konzernmitglied Vueling einige Routen aufnehmen wird. Ob dabei diese Marke oder aber Level genutzt wird, ist offen. Alternativ könnte auch die jüngste Tochter, Aer Lingus UK, zum Einsatz kommen. Letztere zieht

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AGB-Klausel: Wizz Air erleidet Schlappe vor dem Landgericht Berlin

Die Billigfluggesellschaft Wizz Air unterlag vor dem Landgericht Berlin in erster Instanz bezüglich der umstrittenen “Abtretungsbearbeitungsgebühr”. Diese wendet der Lowcoster an, wenn sich Passagiere für die Durchsetzung von Ansprüchen an Fluggastrechteportale wenden und ihre Entschädigungen abtreten. Einige dieser Firmen bieten Reisenden so genannte Sofort-Entschädigungen an. Dabei verkaufen die Betroffenen ihren Anspruch aus der EU-VO 261/2004 und erhalten dafür rasch eine Summe überwiesen, die niedriger als der Anspruch ist. Das Fluggastrechteportal treibt dann auf eigenes Risiko die Entschädigung ein und macht im Erfolgsfall mit der Differenz Gewinn und falls man unterliegt, bleibt man auf der gesamten Summe sitzen. Reisende, die ihre Forderungen abtreten – sprich verkaufen – haben dann aber nichts mehr mit der Airline am Hut. Es ist dann das alleinige Risiko des Anbieters. Dieses Geschäftsmodell ist für Passagiere zwar durchaus teuer, aber gänzlich ohne Prozessrisiko. Einigen Fluggesellschaften ist es aber ein Dorn im Auge, weshalb man sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen neue Gebühren hat einfallen lassen. Beispielsweise erfand Wizz Air, gegen die vor dem Landgericht Berlin geklagt wurde, eine so genannte “Abtretungsbearbeitungsgebühr”. Was das genau sein soll, wird wohl nur die Fluggesellschaft wissen. Die deutsche Wettbewerbszentrale ist aber der Ansicht, dass das Verbot oder die finanzielle Sanktionierung der Abtretung von Ansprüchen für Konsumenten gröblichst benachteiligend ist. Deshalb zog man in Berlin vor Gericht und obsiegte in erster Instanz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der beklagte Billigflieger kann gegen dieses noch in Berufung gehen. Die Wettbewerbszentrale zitiert in ihrer Mitteilung auszugsweise aus dem Urteil. Demnach ist das

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Streik bei Alitalia: Rund 150 Flüge vorsorglich gestrichen

Passagiere der Alitalia müssen am Freitag viel Geduld aufbringen, denn die Gewerkschaften rufen das Personal zur Arbeitsniederlegung auf. Hintergrund des Streiks ist, dass der Nachfolger ITA nur einen kleinen Bruchteil der rund 10.000 Beschäftigten übernehmen wird. Die Gespräche zwischen der Geschäftsleitung des Alitalia-Nachfolgers und den Arbeitnehmervertretern gelten als festgefahren. Die neue Fluggesellschaft soll am 15. Oktober 2021 mit rund 2.800 Mitarbeitern abheben. Weiters will man keine Tarifverträge abschließen. Gegen beide Umstände laufen die Gewerkschaften regelrecht Sturm. Laut Alitalia müssen am Freitag, den 24. September 2021, mindestens 150 Flüge gestrichen werden. Die Zahl muss möglicherweise nach oben korrigiert werden, da man noch nicht weiß wie viele Mitarbeiter sich tatsächlich an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligen werden. Der Carrier hat unter diesem Link eine Liste jener Flüge, die fix gestrichen sind, veröffentlicht.

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Flugzeiten vorverlegt: EuGH befasst sich mit möglicher Entschädigungspflicht

Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union ist in erster Linie für Verspätungen und Streichungen ausgelegt. Der EuGH befasst sich derzeit mit der Frage, ob die Vorverlegung des Abflugs ebenfalls zur Entschädigungspflicht führen kann. Gerade bei Charter- und Ferienflügen kommt es gar nicht einmal selten vor, dass wenige Tage vor der Abreise die Flugzeiten geändert werden. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht Entschädigungen aber nur dann vor, wenn die Streichung oder Verspätung 14 Tage oder weniger vorher mitgeteilt wird und sich die Ankunft um mindestens drei Stunden verzögert. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Reisetage nach vorne verlegt werden oder aber der Abflug deutlich früher erfolgt. Rein von der Verordnung her können keine Entschädigungsrechte abgeleitet werden, aber aus anderen Gesetzen kann die jeweilige Airline durchaus in die Pflicht genommen werden. Mehrere Gerichte in Deutschland und Österreich haben dem Europäischen Gerichtshof Fragestellungen bezüglich der Anwendbarkeit der EU-VO 261/2004 beim Vorverlegen von Flügen zugestellt. Die Höchstrichter haben dazu ein Gutachten eingeholt. Dieses geht davon aus, dass ein früherer Abflug ab einem bestimmten zeitlichen Ausmaß als spezielle Form der Annullierung angesehen werden kann. Weiters entstehen durch einen solchen Umstand Unannehmlichkeiten und gegebenenfalls auch zusätzliche Kosten für die betroffenen Passagiere. Das Gutachten geht auch davon aus, dass die Vorverlegung von Flügen dazu führen kann, dass Termine abgesagt werden müssen oder gar der Urlaub anders geplant werden muss. Gegebenenfalls müssen auch Transportmittel für die Anreise zum Flughafen organisiert werden. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn statt gemütlich um 10 Uhr 00 bereits um 2 Uhr 00

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EuGH: CO2-Klage von Air-Berlin-Insolvenzverwalter vor Niederlage

Der Insolvenzverwalter der ehemals zweitgrößten Fluggesellschaft Deutschlands, Air Berlin, führt vor dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren im Zusammenhang mit zugeteilten bzw. nicht-zugeteilten Kohlenstoffdioxid-Zertifikaten. Das Gutachten des EuGH-Generalanwalts fällt zu Ungunsten der Insolvenzmasse aus. Air Berlin erhielt lange vor der Pleite Emissionszertifikate für den Zeitraum von 2013 bis 2020 zugewiesen und das kostenlos. Kurz nach der Pleite und der Einstellung des Flugbetriebs hoben die deutschen Behörden diese Zuteilung auf. Da die Zertifikate auch gehandelt werden können, zog der Lucas Flöther in seiner Funktion als Masseverwalter vor Gericht. Der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof. Der Jurist argumentiert unter anderem damit, dass die Ermächtigungsgrundlage fehlen würde. Weiters habe Air Berlin ihre Emissionszertifikate bereits vor August 2017 – somit vor dem Insolvenzantrag – verkauft und obendrein darauf vertraut, dass für das Jahr 2018 weitere zugeteilt werden. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass man die Zertifikate, die mangels Flugbetrieb nicht mehr benötigt werden, haben will und zu Gunsten der Masse zu Geld machen will. Der Europäische Gerichtshof legte den Wert der strittigen Kohlenstoffdioxid-Zertifikate mit etwa 77 Millionen Euro fest. Das Verfahren wird eigentlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführt und ist eine innerdeutsche Angelegenheit. Der Richtersenat legte zahlreiche Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab-Entscheidung fest, denn einige Dinge sind von europaweiter Bedeutung. Der Generalanwalt gab eine Stellungnahme ab, die der Argumentation des Air-Berlin-Insolvenzverwalters so ganz und gar nicht folgt. Da der Europäische Gerichtshof oftmals das Statement des Generalanwalts übernimmt, droht Flöther nun eine juristische Schlappe. Die europäischen Höchstrichter sind aber nicht an die Empfehlung gebunden, sondern

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BGH-Urteil: Lufthansa muss auch Firmenkunden entschädigen

Viele Fluggesellschaften bieten Firmenkunden spezielle Tarife an. Diese müssen nicht unbedingt günstiger sein, jedoch haben diese oftmals flexiblere Bedingungen. Doch was ist, wenn ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird? Lufthansa unterlag vor dem Bundesgerichtshof, denn man war der Ansicht, dass keine Entschädigungen zu leisten sind. Die EU-Verordnung 261/2004 hält fest, dass ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn ein öffentlich verfügbarer Tarif gebucht wurde. Das schließt also Frei- und Mitarbeitertickets generell aus. Aber wie verhält es sich mit Firmentarifen? Lufthansa war der Ansicht, dass es keine öffentlichen Tarife sind und daher keine Entschädigungspflicht besteht. Dagegen klagte das Portal Flightright im Auftrag von Kunden und obsiegte in zwei Verfahren (Aktenzeichen: X ZR 107/20 und X ZR 106/20). Bei einer Klage ging es um eine Flugverspätung und bei der anderen um eine gestrichene Verbindung. Der Dienstleister argumentierte vor Gericht, dass es sich beim “Corporate Tarif” lediglich um einen Mengenrabatt und damit um eine Art der Kundenbindung handeln würde. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation und urteilte zu Gunsten der Fluggäste. Dazu Philipp Kandelbach, Geschäftsführer von Flightright: „Der Bundesgerichtshof hat richtigerweise im Sinne der Fluggäste entschieden. Wieder einmal hat Flightright gegen die Lufthansa-Gruppe eine Beschneidung der Fluggastrechte vor dem höchsten deutschen Gericht verhindern können”.

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Argentinien öffnet sich ab 1. Oktober 2021 schrittweise

Ab 1. Oktober 2021 kommt des in Argentinien zu weitgehenden Lockerungen hinsichtlich der Einreise. Auch teilte das Gesundheitsministerium mit, dass die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen ohne große Menschenansammlungen aufgehoben wird. Man begründet die Entscheidung damit, dass die Durchimpfung weit fortgeschritten ist und die Anzahl der täglichen Neuinfektionen stark rückläufig ist. Allerdings ist die Einreise vorerst nur aus den Nachbarländern kommend gelockert. Die Regierung teilte dazu mit, dass bereits ab 24. September 2021 Staatsbürger und Personen mit Aufenthalts- bzw. Arbeitstitel wieder ohne Quarantäne nach Argentinien einreisen können. Ab 1. Oktober 2021 öffnet man sich auch gegenüber Nachbarländern, wobei mit diesen so genannte “Safe Travel Corridors” geschaffen werden. Es wird tägliche Einreisequoten geben. Argentinien will die Auswirkungen während dem Oktober 2021 beobachten und dann entscheiden, ob die Grenzen ab 1. November 2021 auch für Personen, die aus anderen Staaten kommen, freigegeben werden. Jedenfalls sollen die Quoten dann erhöht werden, jedoch behält man sich eine Rücknahme vor falls es zu stark steigenden Neuinfektionen kommen sollte. Unabhängig davon schreibt Argentinien vor, dass man vollständig gegen Covid-19 geimpft sein muss. Die letzte notwendige Dosis muss mindestens 14 Tage vor der Einreise verabreicht worden sein. Weiters muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. In Argentinien muss frühestens fünf und spätestens sieben Tage ein weiterer PCR-Test absolviert werden. Geimpfte sind von der Quarantäne ausgenommen. Ungeimpfte dürften zwar ebenfalls einreisen, haben jedoch eine Absonderung anzutreten. Beim Grenzübertritt kann dann zusätzlich das Absolvieren eines Antigen-Schnelltests verlangt werden. Am siebenten Tag der Quarantäne ist ein PCR-Test zu machen. Diese Regelung gilt

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FFP2-Maske (Foto: Pixabay/NightRainer).

Irland hebt Coronamaßnahmen im Oktober 2021 weitgehend auf

Die Republik Irland kündigte an, dass die Corona-Maßnahmen per 22. Oktober 2021 weitgehend aufgehoben werden. Dies betrifft in erster Linie Social Distancing und die Beschränkungen bei Versammlungen. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr notwendig, dass beispielsweise beim Besuch der Nachtgastronomie oder bei Veranstaltungen Zertifikate über Impfungen oder Genesung vorgelegt werden müssen. Die Maskenpflicht soll dann auch weitgehend fallen, wobei Einkaufen und der öffentliche Nahverkehr bis vorerst 9. November 2021 ausgenommen bleiben. Hier soll – zumindest vorläufig – weiterhin die MNS-Pflicht gelten. Die angekündigten Lockerungen betreffen nur das Inland. Die Einreisebestimmungen bleiben weitgehend unverändert. Aus EU-Ländern kommend sind weiterhin ein Nachweis über Impfung, Genesung oder negativem PCR-Test vorzulegen. Nähere Informationen zu den irischen Einreiseregeln unter diesem Link.

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