Die Fluggastrechteverordnung deckt auch einen Pilotenstreik ab: Wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist, kann der Kunde ein Recht auf Entschädigung haben.
Das teilte der Europäische Gerichtshof heute nach einem Urteil mit. Die Fluggesellschaft könne nicht argumentieren, dass ein solcher Streik ein „außergewöhnlicher Umstand“ sei, insbesondere wenn dieser sich an geltendes Recht halte. Vielmehr sei die Protestaktion als gewöhnliche Unternehmenstätigkeit zu qualifizieren, so der EuGH.
Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung liege vor, wenn die Vorkommnisse ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und nicht tatsächlich “beherrschbar” seien.
Beim obersten rechtsprechenden Organ der EU war diesbezüglich ein Streitfall aus Skandinavien anhängig. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in der Höhe von 250 Euro, weil ein für April 2019 angesetzter Flug von Malmö nach Stockholm am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark gestrichen wurde. Das zuständige schwedische Gericht bat den EuGH um Auslegung der einschlägigen Verordnung.
Der zuständige EuGH-Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass ein von Gewerkschaften organisierter Streik ein außergewöhnlicher Umstand sei – Aviation.Direct berichtete. Aber: Die Richter müssen dem Generalanwalt in ihrem Urteil nicht folgen und können Gegenteiliges beschließen, wie im vorliegenden Fall auch getan.