Viele Fluggesellschaften bieten bei der Buchung von Flugtickets, die in Fremdwährung bezahlt werden müssen, die Umrechnung und Bezahlung in Euro an. Bei manchen Anbietern ist der Wechselkurs nicht nur grottenschlecht, sondern ein nettes “Körberlgeld” für die Airlines. Dem schiebt nun das Landgericht Berlin einen Riegel vor.
Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte geklagt, weil eine Fluggesellschaft die zusätzlichen Kosten, die für die Umrechnung von Britischem Pfund in Euro entstehen, nicht explizit ausgewiesen hatte. Die Konsumentenschützer vertreten die Ansicht, dass der Endpreis bereits zu Beginn der Buchung angegeben werden muss. Dabei beruft man sich auf die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Ansicht an. Erschwerend kommt dazu, dass die Zusatzkosten, die mittels schlechtem Wechselkurs generiert wurden, überhaupt nicht ausgewiesen wurden. Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass bei Bezahlung in Euro ein zusätzliches Entgelt entsteht. Erst kürzlich verdonnerte das Kammergericht Berlin die Billigfluggesellschaft Easyjet dazu, dass bereits zu Beginn der Buchung der Preis für das Ticket genau aufgeschlüsselt werden muss. Das schließt auch das Ausweisen von Steuern und Gebühren ein, denn genau das machen auch Ryanair und Easyjet nicht. Im Erstattungsfall argumentiert der Kundenservice dann gerne damit, dass man ja gar keine Taxen bezahlt hätte. Auch in diesem Zusammenhang gibt es schon Urteile und zwar gegen Ryanair und Laudamotion.