Klimakleber am BER: Diese Rechte haben Passagiere

Flughafen Berlin-Brandenburg Terminal 1 (Foto: Granit Pireci).
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Klimakleber am BER: Diese Rechte haben Passagiere

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Der BER musste am Donnerstag den Flugbetrieb aufgrund einer Klimaprotestaktion einstellen. Mehrere Aktivisten hielten sich im nicht öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafens auf, sodass Flugpisten gesperrt werden mussten. Bei Verspätungen muss die Airline für Ersatzleistungen wie Alternativtransport, Verpflegung oder Unterkunft sorgen.

Zahlreiche Flugverspätungen und Ausfälle beschäftigen Reisende seit dem Sommer. Streiks und Personalmangel sorgten für viele Probleme an Flughäfen in Deutschland und Europa. Nun sorgen auch Protestaktionen von Klimaschutzbewegungen für weitere Probleme. Doch Flugreisende sind weder Aktivistinnen und Aktivisten noch Airlines schutzlos ausgeliefert, wie Fluggastrechteexperte Julián Navas von AirHelp erklärt:

„Passagiere haben ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Die Umbuchung auf einen anderen Flug muss von der ausführenden Airline selbst umgesetzt werden. Wird die Fluggesellschaft von sich aus nicht tätig, sollten betroffene Passagiere eine Frist auf drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit setzen. Wird die Aufforderung dennoch nicht erfüllt, können Reisende eigene Alternativen suchen und die Kosten der Airline in Rechnung stellen. Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline zudem dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden und einer Flugstrecke von mehr als 1.500 Kilometern muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Zudem müssen zwei Telefonate oder die Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen.“

Diese Rechte haben Passagiere laut der EG 261

Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.

Zur Kompensationspflicht merkt Navas an: „Bei Blockadeaktionen werden viele Reisende aus Deutschland zwar ihren gebuchten Flug nicht wie geplant antreten können, da jedoch Probleme im Flugablauf durch solche Aktionen nicht seitens der Airline verschuldet sind, sind Passagiere nicht entschädigungsberechtigt.“

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