Malta Air weiterhin im Clinch mit dem Arbeitsamt

Ein kleiner Sticker weist darauf hin, dass diese Boeing 737-800 von Malta Air betrieben wird (Foto: Jan Gruber).
Ein kleiner Sticker weist darauf hin, dass diese Boeing 737-800 von Malta Air betrieben wird (Foto: Jan Gruber).

Malta Air weiterhin im Clinch mit dem Arbeitsamt

Ein kleiner Sticker weist darauf hin, dass diese Boeing 737-800 von Malta Air betrieben wird (Foto: Jan Gruber).
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Der „Clinch“ zwischen der deutschen Bundesagentur für Arbeit und Malta Air geht in die nächste Runde. Sowohl die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit als auch das von David O’Brien geleitete Unternehmen fordern Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter.

Der Hintergrund ist ein wenig kompliziert, denn ursprünglich gab das deutsche Arbeitsamt in Form eines Bescheids grünes Licht. Dieser wurde aber unter dem Hinweis, dass es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, zurückgezogen. Malta Air zog dagegen vor Gericht und bekam zumindest vorläufig die Kurzarbeit zugesprochen. Unter anderem entschieden die Richter, dass der Bundesagentur für Arbeit schon allein aufgrund des Namens hätte klar sein müssen, dass die Fluggesellschaft einen Auslandsbezug haben könnte.

„In einer Zeit, in der andere Fluggesellschaften staatliche Beihilfen in Milliardenhöhe erhalten, sollte die deutsche Regierung Piloten und Crews bei Malta Air nicht im Stich lassen, indem sie Sozialversicherungsleistungen verweigert. Die Covid-19-Krise hat der Luftfahrtindustrie extrem zugesetzt und obwohl wir hart daran gearbeitet haben, die Arbeitsplatzverluste in Deutschland so gering wie möglich zu halten, benötigen die Piloten und die Crews die Unterstützung ihrer Regierung in Form dieser Leistungen, zumal sie alle deutsche Steuern und Sozialabgaben zahlen. Malta Air ist einer der größten Arbeitgeber im Luftverkehr in Deutschland mit über 1.000 Piloten und Crew-Mitgliedern an unseren deutschen Basen. Es ist wichtig, dass sich die deutsche Regierung für den Schutz dieser essenziellen Arbeitskräfte einsetzt und die außerordentlichen Herausforderungen berücksichtigt, denen die Luftfahrtindustrie derzeit gegenüber steht. Gemeinsam mit der Vereinigung Cockpit fordern wir sowohl die Kölner Agentur für Arbeit als auch die Bundesregierung auf, diese diskriminierende Nichtgewährung der Unterstützung zu beenden“, erklärt ein Malta-Air-Sprecher.

Laut Malta Air werden die Sozialabgaben und Lohnsteuern für das in der Bundesrepublik stationierte Personal in Deutschland abgeführt. Damit ergibt sich die Konstellation, dass zwar für ein maltesisches Unternehmen gearbeitet wird, jedoch in der Bundesrepublik. Das Arbeitsamt kennt aber eine solche Konstellation nicht und vertritt die Auffassung, dass nur Firmen, die beispielsweise im deutschen Handelsregister eingetragen sind, Anspruch auf Kurzarbeit haben. Diese Rechtsaufassung führt aber zu diversen Problemen, die an Hand einer französischen Großbank illustriert werden können.

Zweigniederlassungen möglicherweise diskriminiert

Das Finanzinstitut fusionierte in den letzten Jahren sämtliche Deutschland-Töchter in die Muttergesellschaft, die in Form einer französischen Aktiengesellschaft (S.A.) organisiert ist. Die Deutschland-Aktivitäten sind in einer im deutschen Register eingetragenen Zweigniederlassung gebündelt. Grundsätzlich sind Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen so zu behandeln als wären sie nach deutschem Recht im Firmenbuch eingetragen. Es gibt aber zahlreiche Unterschiede, denn die Niederlassung – nicht zu verwechseln mit Filialen – ist zwar weitgehend autonom, jedoch keinesfalls eigenständig. Bilanziert wird am Standort der Zentrale, in diesem Fall eben in Frankreich. Die Rechtsansicht der Bundesagentur für Arbeit würde dazu führen, dass Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen von der Kurzarbeit ausgeschlossen sind und das ungeachtet dessen, dass Steuern und Abgaben lokal, also in der Bundesrepublik, entrichtet werden. Für die Beschäftigten gilt deutsches Arbeitsrecht.

Im Fall von Malta Air verhält es sich so, dass die Ryanair-Tochter die Kurzarbeit zunächst bewilligt bekommen hat, jedoch die Bundesagentur für Arbeit nachträglich einen Rückzieher gemacht hat. Das bringt sowohl den Carrier als auch die Vereinigung Cockpit auf die Palme. Gemeinsam wird gefordert, dass das Arbeitsamt die ursprüngliche Entscheidung wiederherstellen soll.

Im Zuge der Covid-19-Krise hat Malta Air mit der Vereinigung Cockpit Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung der Piloten und Vermeidung des Verlustes von Arbeitsplätzen in Deutschland ausgehandelt. Hierzu gehören Maßnahmen wie signifikante vorübergehende Lohnkürzungen und reduzierte Arbeitszeiten, kombiniert mit Ausgleichszahlungen, die auf der Grundlage des SGB III berechnet werden. Die Gewerkschaft und der Arbeitgeber erwarten von der Bundesagentur für Arbeit, dass sie für diese in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und deutsche Steuern sowie deutsche Sozialversicherungsbeiträge zahlen, Kurzarbeitergeld gewährt.

Seltener Schulterschluss: VC und Malta Air treten gemeinsam auf

„Die Entscheidung der deutschen Regierung (insbesondere der Agentur für Arbeit Köln), den in Deutschland angestellten Crews von Malta Air das Kurzarbeitergeld vorzuenthalten, schafft unnötigerweise weitere Unsicherheit für die Beschäftigten in einer der am stärksten von der Krise betroffenen Branchen. Während diese Entscheidung Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor dem zuständigen Sozialgericht war und ist, ist es das Ziel von Malta Air, die Kurzarbeitsregelungen einschließlich angemessener sozialer Garantien und Kündigungsschutz für ihre Crews mindestens bis zum 31. Dezember 2021 fortzuführen“, so Malta Air und die VC in einer gemeinsamen Aussendung.

„Die Pilotinnen und Piloten der Malta Air zahlen in Deutschland volle Steuern und Sozialabgaben. Deshalb haben sie auch vollen Anspruch auf Kurzarbeitergeld und alle anderen Sozialleistungen. Wir finden es inakzeptabel, wenn die deutsche Agentur für Arbeit diesen Anspruch verweigern könnte. Sowohl Italien, Frankreich, Portugal, Spanien, Großbritannien als auch Belgien haben die Ryanair Group als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten anerkannt und entsprechende Leistungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit an die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt. Die VC hat bei Malta Air durch einen VTV (Vergütungs-Tarifvertrag) insbesondere den Schutz durch das deutsche Arbeitsrecht ausgehandelt. Daher ist es sehr enttäuschend zu sehen, dass das Flugpersonal nun von der Regierung eine Behandlung zweiter Klasse erfährt. Der Staat sollte auf der Seite der in Not geratenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen und nicht gegen deren Interessen handeln“, so Janis Schmitt, Sprecher der Vereinigung Cockpit.

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