Österreich-Einreise: Verschärfungen, aber Freitesten bleibt doch

Einreiseformulare müssen in vielen Ländern ausgefüllt werden (Foto: Robert Spohr).
Einreiseformulare müssen in vielen Ländern ausgefüllt werden (Foto: Robert Spohr).

Österreich-Einreise: Verschärfungen, aber Freitesten bleibt doch

Einreiseformulare müssen in vielen Ländern ausgefüllt werden (Foto: Robert Spohr).
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Österreichs Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) gab am Mittwochabend die neue Einreiseverordnung, die ab 10. Feber 2021 gelten wird heraus. Diese stimmt zumindest in Teilen nicht mit der Ankündigung von Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) überein.

So sagte der zuletzt genannte Politiker am Dienstag in einer Tonlage, die an einen Sheriff in einem Westernfilm erinnert, dass künftig kein Freitesten mehr möglich ist und die zehn Tage Quarantäne abzusitzen sind. Davon ist in der Verordnung des Rudolf Anschober nichts mehr zu lesen. Auch in einer Aussendung stellt das Gesundheitsministerium klar, dass auch weiterhin Freitesten nach fünf Tagen möglich ist. Die Verordnung kann hier nachgelesen werden.

Einreiseverbot für UK-Bürger

Bürger des Vereinigten Königreichs dürfen künftig nicht mehr nach Österreich einreisen. Es bestehen einige wenige Ausnahmen, beispielsweise für Geschäftsreisende. Staatsangehörige von EU-Ländern dürfen jedoch weiterhin aus UK kommend in die Alpenrepublik einreisen. Dazu schreibt das Gesundheitsministerium: „Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Einreise aus besagtem Staatsgebiet jener aus einem Drittstaat gleichgestellt. Das bedeutet: Die Einreise ist grundsätzlich untersagt, davon ausgenommen sind etwa EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, beruflich Reisende oder Studierende“.

Von den Verschärfungen generell nicht erfasst sind laut Ministerium: „Für Einreisende aus Ländern mit geringen Infektionszahlen (angeführt in Anlage A) gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Weiterhin befinden sich die folgenden Staaten in der Anlage A: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und der Vatikan (Japan entfällt)“.

Gibt es besondere Ausnahmen?

Ja. „Eine Einreise ohne Einschränkungen ist wie gehabt unter gewissen Voraussetzungen möglich – etwa bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder bei Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen“, so das Anschober-Ministerium“. Das bedeutet konkret, dass diese Personengruppen weiterhin von Quarantäne- und Testpflicht befreit sind.

Was ändert sich für „normale“ Reisende?

Ab 10. Feber 2021 ist ein negativer Coronatest (Antigen oder PCR) bei der Einreise vorzulegen. Alternativ kann auch ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass man nicht mit Covid-19 infiziert ist, vorgelegt werden. Die Bescheinigung darf generell nicht älter als 72 Stunden sein.

Für Geschäftsreisende eventuell von Bedeutung: Auch in Österreich ausgestellte Befunde von Laboren, Teststraßen, Ärzten und Apotheken werden anerkannt, sofern diese zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden sind.

Das Gesundheitsministerium schreibt weiters: „Das negative Testergebnis ist bei einer etwaigen Kontrolle vorzuweisen, wobei eine Kontrolle überall an Ort und Stelle geschehen kann, z. B. auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Die verpflichtende zehntägige Quarantäne muss trotzdem angetreten werden; es besteht allerdings weiterhin die Möglichkeit, diese nach dem fünften Tag frühzeitig durch eine erneute negative Testung zu beenden“.

Achtung: Selbsttests werden nicht anerkannt!

Kann man sich aus der Quarantäne „freitesten“?

Ja, nach frühestens fünf Tagen. Anerkannt werden negative Ergebnisse von Antigen- und PCR-Tests. Zum Zweck der Testung darf man auch die häusliche Quarantäne auf dem direkten Weg verlassen.

Wer trägt die Kosten für die Testungen?

Diese sind grundsätzlich selbst zu tragen. Vornehmen kann man diese in Laboren, bei zahlreichen Ärzten und in Apotheken. Eine interaktive Karte mit den befugten Apotheken hat Aviation Direct unter diesem Link bereitgestellt.

Manche Städte und Bundesländer haben Teststraßen, in denen man sich kostenfrei testen lassen kann. Diese können ebenfalls in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen dazu sind auf den Homepages der jeweiligen Landesregierung oder Stadt dargestellt.

Kann die Testung in Österreich nachgeholt werden?

Ja, wenn ein Wohnsitz in Österreich vorhanden ist, dann innerhalb von 24 Stunden ab Einreise. Wenn man sich aus der „Quarantäne“ befreien lassen will, kann man sich nach frühestes fünf Tagen ein zweites Mal testen lassen.

Muss man eine elektronische Einreiseanmeldung ausfüllen?

Ja. Diese ist verpflichtend, sofern man nicht unter eine der wenigen Ausnahmen fällt. Die meisten „normalen Reisenden“ – neu auch Pendler – sind zum Ausfüllen verpflichtet. Das Formular („Pre-Travel-Clearance“) muss bei einer Kontrolle in digitaler Form oder ausgedruckt vorgewiesen werden.

Das offizielle Formular der Republik Österreich befindet sich unter diesem Link.

Müssen Geschäftsreisende in Quarantäne?

Nein. Diese sind auch weiterhin befreit, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt. Allerdings wurden die Bedingungen generell verschärft. Dazu schreibt das Ministerium: „Zudem wird in der Novelle legistisch klargestellt, wie der Ausnahmegrund „Einreise aus beruflichen Gründen“ glaubhaft gemacht werden kann – etwa durch Bestätigungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder die Terminbestätigung eines Vorstellungsgespräches. Dabei ist jedenfalls auch eine zeitliche Komponente anzugeben und zu berücksichtigen. So ist etwa ein mehrwöchiger Aufenthalt unzulässig, wenn der Termin nur für 3 Tage angesetzt ist.“

Was ändert sich für Pendler?

Bislang war diese Personengruppe weitgehend von allen bürokratischen Maßnahmen ausgenommen. Neu ist, dass diese zumindest einmal pro Woche ein negatives Testergebnis vorlegen müssen. Das bedeutet, dass dieses mitgeführt werden muss und auf Verlangen eines Kontrollorgans vorgezeigt werden muss. Zum Zeitpunkt der Überprüfung darf es nicht älter als sieben Tage sein. Anerkannt werden sowohl PCR als auch Antigen.

Wie ist das Wort „Pendler“ definiert?

Das Gesundheitsministerium schreibt dazu: „Als Pendlerinnen und Pendler gelten Personen, die mindestens einmal pro Monat aus beruflichen oder privaten Gründen bzw. zu Ausbildungszwecken einreisen.“

Müssen Pendler eine Einreiseanmeldung tätigen?

Ja, aber es gibt Unterschiede, wie das Gesundheitsministerium erklärt: „Eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance wird auch für Pendlerinnen und Pendler erforderlich. Diese müssen sich bei jeder Änderung der Daten neu registrieren, jedenfalls aber nach 7 Tagen. Pendlerinnen und Pendler, die seltener als einmal pro Woche einreisen, registrieren sich jeweils vor der Einreise. Die Online-Registrierung für Pendlerinnen und Pendler ist ab Mittwoch, 10.2., verpflichtend, eine Vorab-Registrierung kann schon ab Sonntag, 7.2., durchgeführt werden. Falls eine Online-Registrierung nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen ein ausgedrucktes Formular ausgefüllt und bei einer Kontrolle abgegeben werden.“

Müssen Pendler in Quarantäne?

Nein. Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs sind übrigens auch Besuche aus beruflichen und familiären Gründen abgedeckt. Maßgeblich ist, dass diese mindestens einmal pro Monat erfolgen. Neu ist lediglich, dass die Einreiseanmeldung ausgefüllt werden muss und ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorzuweisen ist.

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