Ohne Zustimmung auf andere Airline umgebucht: Diese Rechte haben Passagiere

Anzeigetafel am BER (Foto: Steffen Lorenz).
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Ohne Zustimmung auf andere Airline umgebucht: Diese Rechte haben Passagiere

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Immer wieder kommt es vor, dass Passagiere von ihren Airlines über die Streichung ihrer Flüge informiert werden. Manchmal länger als 14 Tage vor Abflug, manchmal weniger und häufig auch erst am Gate. Fluggäste haben Rechte, jedoch nehmen es viele Airlines bei der Einhaltung der Verordnung nicht sonderlich genau.

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob die Absage oder erhebliche Änderung der Flugzeiten weniger als 14 Tage vor dem Flugtag erfolgt. Dies ist für die Frage, ob Entschädigungsleistungen zwischen 250 Euro und 600 Euro (je nach Distanz) fällig werden, relevant. Manche Carrier suggerieren ihren Passagieren, dass man außerhalb dieser Frist lediglich das Recht auf Umbuchung oder Erstattung habe. Das ist eine äußerst kreative, aber gänzlich falsche Auslegung der Fluggastrechteverordnung.

Diese sieht vor, dass Passagiere das Recht auf eine Ersatzbeförderung haben. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt hat diese so gestellt zu werden, dass sich die Ankunftszeit möglichst wenig verspätet. Besonders auf der Kurzstrecke wäre es auch zulässig, wenn als Alternative Bahn- oder Fernbusfahrkarten ausgehändigt werden. Erfolgt die Information über die Absage mehr als 14 Tage vor dem Abflug, hat man keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung. Innerhalb der Frist kann diese anfallen, sofern man zumindest mehr als drei Stunden später am Zielort angelangt. Es gibt auch höchstrichterliche Urteile, die einen Anspruch festgestellt haben, wenn die Airline den gebuchten Flug zeitlich deutlich nach vorne verlegt hat. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden, denn gerade bei Pauschalreisen kommt es immer wieder vor, dass die Flugzeiten nicht fix vereinbart werden.

Manche Carrier wollen nicht auf andere Airlines umbuchen

Im Falle der Ersatzbeförderung ist es so, dass die Fluggesellschaft auf jede beliebige Airline, die es ermöglicht den Zielort so rasch wie möglich zu erreichen, umbuchen muss. Das Problem: Einige Carrier, darunter zum Beispiel der Billigflieger Wizz Air, weigert sich strikt auf andere Airlines umzubuchen. Austrian Airlines bucht prinzipiell auf bestimmte Carrier nicht um. In solchen Fällen wird es an Ort und Stelle kompliziert und Reisenden bleibt oftmals nichts anderes übrig als in Vorleistung zu gehen und dann nötigenfalls die Auslage gerichtlich einzufordern.

Eine eher komplizierte Angelegenheit ist gerade in Deutschland entstanden: Condor hat zahlreiche Flüge, die unter anderem ab Hamburg und München, unter DE-Flugnummern verkauft wurden, auf die Konzernschwester Marabu Airlines (DI) umgebucht. Mit dieser Vorgehensweise sind offenbar viele Passagiere nicht einverstanden. Muss man sich diese Umbuchung gefallen lassen?

Bei Pauschalreisen ist die Airline oftmals gar nicht fix vereinbart

Es kommt darauf an in welchem Rahmen der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Bei Pauschalreisen hat man eher schlechtere Karten, da in den seltensten Fällen explizit vereinbart ist, dass die Flüge genau mit dieser Fluggesellschaft erfolgen werden. Häufig finden sich in den AGB der Tour Operators Klauseln, dass die Airline oder gar die Flugzeiten bei Bedarf jederzeit geändert werden können.

Bei Direktbuchung ist es so, dass Condor mit der Umbuchung auf Marabu Airlines der Ersatzbeförderungspflicht nachkommt. Der Carrier versucht so seinen Beförderungsvertrag zu erfüllen. Eine Verpflichtung diese Umbuchung, die eine einseitige Vertragsänderung darstellt, gibt es aber nicht. Passagiere haben das Recht diese abzulehnen und sich stattdessen den Flugpreis vollständig und ohne Abzüge erstatten zu lassen. Formell handelt es sich um eine Stornierung der DE-Flüge und eine Ersatzbeförderung unter DI-Flugnummern.

Grundsätzlich steht Reisenden auch die Möglichkeit offen, dass diese die von Condor „vorgeschlagene“ Ersatzbeförderung ablehnen. Momentan deuten die E-Mails, die betroffene Passagiere erhalten haben, stark darauf hin, dass das Einverständnis nicht eingeholt wurde, sondern die Fluggäste vor vollendete Tatsachen gestellt wurden. Es besteht die Möglichkeit die Ersatzbeförderung abzulehnen und Condor dazu aufzufordern auf eine andere Airline umzubuchen. Man sollte aber beachten, dass erfahrungsgemäß viele Airlines auf diesen Wunsch einfach mit der kommentarlosen Erstattung des bereits bezahlten Flugpreises reagieren. Dies macht die gesamte Situation schwieriger. Letztlich ist man dann in einer Situation, in der man zwar grundsätzlich Recht im Sinne der Fluggastrechteverordnung hat, aber um dieses Recht durchzusetzen, kommt man oftmals am Gang zum Rechtsanwalt bzw. zu einer Beratungsstelle und gelegentlich auch an der Einbringung einer Klage gegen den jeweiligen Carrier nicht vorbei. Leider wissen das auch manche Airlines sehr genau und spekulieren darauf, dass Reisende ihre Rechte nicht gerichtlich durchsetzen werden, was unter dem Strich spart und bei jenem Prozentsatz, der die Airline vor Gericht zerrt, zahlt man drauf.

Ihre Rechte bei Flugstreichungen

Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, Passagiere über Flugstreichungen rechtzeitig zu informieren und ihnen alternative Lösungen anzubieten. In Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten ähnliche Regelungen für Passagiere:

Recht auf Information:

Wenn Ihre Fluggesellschaft Ihren Flug streicht, haben Sie das Recht, sofort über die Streichung informiert zu werden. Dies sollte in der Regel mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug geschehen.

Recht auf Umbuchung oder Rückerstattung:

Die Fluggesellschaft muss Ihnen die Möglichkeit geben, zwischen einer alternativen Flugverbindung oder einer Rückerstattung des Ticketpreises zu wählen.

Recht auf Betreuungsleistungen:

Wenn Ihr Flug gestrichen wurde und Sie am Flughafen gestrandet sind, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterkunft und Transport zwischen dem Flughafen und dem Hotel.

Recht auf Entschädigung:

Je nach den Umständen der Flugstreichung können Sie auch Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Verordnung 261/2004 haben. Diese Entschädigung beträgt bis zu 600 Euro, abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung.

Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft: Ihre Rechte

Manchmal bieten Fluggesellschaften an, Sie auf einen Flug einer anderen Airline umzubuchen, was für Sie möglicherweise unbequem sein kann. Hier sind Ihre Rechte in dieser Situation:

Zustimmung oder Ablehnung:

Sie haben das Recht, die vorgeschlagene Umbuchung abzulehnen, insbesondere wenn Sie starke Präferenzen für eine bestimmte Fluggesellschaft haben. Die Fluggesellschaft muss dann eine alternative Lösung anbieten.

Keine zusätzlichen Kosten:

Die Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft darf für Sie keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die ursprüngliche Fluggesellschaft ist verantwortlich für die Abwicklung der Umbuchung.

Informationspflicht:

Die Fluggesellschaft muss Sie über die Gründe für die Umbuchung und alle relevanten Details informieren. Nähere Informationen zu den Passagierrechten und zu Durchsetzungsmöglichkeiten kann man kostenlos bei den Arbeiterkammern, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, den Verbraucherzentralen und Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr bekommen. Weiters gibt es kommerzielle Spezialanbieter sowie Rechtsanwälte, bei denen man gegen Honorar ebenfalls Informationen über Durchsetzungsmöglichkeiten einholen kann.

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Amely Mizzi ist Executive Assistant bei Aviation Direct Malta in San Pawl il-Baħar. Zuvor war sie im Bereich Aircraft and Vessel Financing bei einem Bankkonzern tätig. Sie gilt als sprachliches Talent und spricht sieben Sprachen fließend. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten in Österreich auf der Schipiste und im Sommer an Mittelmeerstränden quasi vor der Haustür auf Gozo.
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