Ryanair: Deutsches Gericht untersagt Check-in-Abzocke

Screen über einem Gepäckabgabeschalter mit den Logos von Ryanair, Buzz, Lauda und Malta Air (Foto: Jan Gruber)
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Ryanair: Deutsches Gericht untersagt Check-in-Abzocke

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Der irische Billigflieger Ryanair kassierte nun auch in Deutschland in Sachen Check-In-Gebühr eine Niederlage vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass bereits während dem Buchungsprozess transparent auf diese Kosten hingewiesen werden muss. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, mit einer Berufung des Carriers ist zu rechnen.

Die deutsche Wettbewerbszentrale klage Ryanair aufgrund der umstrittenen Check-In-Gebühr in der Höhe von 55 Euro. Diese wird von vielen Passagieren als überraschend empfunden. Das Landgericht Frankfurt befasste sich unter der Geschäftszahl Az 3-06 O 7/20 mit der Angelegenheit und gab der klagenden Partei in erster Instanz recht.

„Das Landgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend“, schreibt die Wettbewerbszentrale in einer Aussendung. „Das Gericht folgt in seiner Entscheidung auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese – wenn auch optional – entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss“.

„Bei allem Verständnis für die Digitalisierung im Tourismusbereich müssen die Kosten für solche, wenn auch optionalen, Standardleistungen für den Kunden transparent kommuniziert werden, auch, wenn schon viele Kunden von der Möglichkeit des Online-Check-Ins Gebrauch machen“, so Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale diese Entscheidung. „Der Preis bzw. die Kosten eines Flugs stellen einen wesentlichen Parameter im hart umkämpften Wettbewerb dar. Wird hier gemogelt, indem Preisbestandteile vertuscht werden, ist der Wettbewerb zu Lasten der regeltreuen Anbieter beeinträchtigt.“, meint Breun-Goerke weiter.

Laudamotion unterlag in Österreich vor dem OGH

Die Angelegenheit in Deutschland scheint sich zu einer Blaupause des Prozessmarathons, den der Verein für Konsumenteninformation in Österreich gegen die ehemalige Fluggesellschaft Laudamotion, die eine Tochter von Ryanair ist, durchgefochten hat, zu entwickeln. Der Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof und dieser kippte die Check-In-Gebühr im Mai 2020.

Die österreichischen Höchstrichter entschieden, dass allein das Anführen in den AGB und unter „nützliche Infos“ nicht ausreichend ist. Die optionale Gebühr war nicht automatisch angezeigt worden, sondern nur versteckt in den Details zu den Tarifinformationen zu finden. Das war sowohl dem OGH als auch allen Vorinstanzen zu wenig. Als unzumutbar bezeichneten die Höchstrichter die Praxis bei Laudamotion.

Urteil mit begrenzten Folgen, da Laudamotion nicht mehr fliegt

Vom Grundsatz her wäre eine Check-In-Gebühr nicht verboten, jedoch muss darauf explizit und unmissverständlich hingewiesen werden. Der Betrag in der Höhe von 55 Euro wurde vom OGH allerdings auffallend und unangemessen hoch eingestuft. Dabei wurde in der Begründung auch darauf verwiesen, dass Mitbewerber – wenn überhaupt – wesentlich niedrigere Kosten verlangen und obendrein die Check-In-Gebühr von Laudamotion in vielen Fällen deutlich über dem eigentlichen Ticketpreis liegt. Diese Praxis wurde gleichermaßen wie das Festschreiben irischen Rechts in der Beförderungsbedingungen untersagt.

Grundsätzlich gilt das OGH-Urteil in Österreich für die gesamte Branche, jedoch werden seit Sommer 2020 keine Lauda-Flüge mehr verkauft, denn Laudamotion flog nur noch als Wetlease für die Konzernschwester Ryanair DAC. Mittlerweile wurden der Flugbetrieb eingestellt und die Zertifikate an die Behörden zurückgeben. Der Nachfolger Lauda Europe ist ein maltesisches Unternehmen.

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