
Ryanair: Deutsches Gericht untersagt Check-in-Abzocke
Der irische Billigflieger Ryanair kassierte nun auch in Deutschland in Sachen Check-In-Gebühr eine Niederlage vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass bereits während dem Buchungsprozess transparent auf diese Kosten hingewiesen werden muss. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, mit einer Berufung des Carriers ist zu rechnen. Die deutsche Wettbewerbszentrale klage Ryanair aufgrund der umstrittenen Check-In-Gebühr in der Höhe von 55 Euro. Diese wird von vielen Passagieren als überraschend empfunden. Das Landgericht Frankfurt befasste sich unter der Geschäftszahl Az 3-06 O 7/20 mit der Angelegenheit und gab der klagenden Partei in erster Instanz recht. „Das Landgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend“, schreibt die Wettbewerbszentrale in einer Aussendung. „Das Gericht folgt in seiner Entscheidung auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese – wenn auch optional – entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss“. „Bei allem Verständnis für die Digitalisierung im Tourismusbereich müssen die Kosten für solche, wenn auch optionalen, Standardleistungen für den








