
Bundeskartellamt: Lufthansa behindert Condor-Langstrecke
Das deutsche Bundeskartellamt hat Lufthansa in Sachen der Zubringerflüge offiziell abgemahnt. Die Behörde vertritt nach vorläufigem Prüfungsergebnis die Ansicht, dass Condor „kartellrechtlicher Anspruch gegen Lufthansa auf Zugang zu Zubringerflügen für ihre Langstreckenpassagiere zusteht“. „Nach unserem vorläufigen Prüfungsergebnis ist die Lufthansa-Gruppe auf dem Zubringermarkt, der überwiegend deutsche Flughäfen mit dem Langstreckennetz von Condor verbindet, marktbeherrschend. Keine andere Fluggesellschaft kann über Einzelflüge hinaus eine Zubringung zu den bedeutenden deutschen Drehkreuzen Frankfurt, München und Düsseldorf anbieten. Damit unterfällt Lufthansa der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und unterliegt besonderen Pflichten. Wir haben Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Kündigung der Condor-Kooperation, soweit Lufthansa dadurch ihre Wettbewerberin auf den nachgelagerten Märkten für Langstreckenflüge unbillig behindert“, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Condor und Lufthansa arbeiten seit vielen Jahren im Bereich Zubringerflüge zusammen. Die ursprüngliche Kündigung dieser Geschäftsbeziehung zum 1. Juni 2021 hat Lufthansa nach Intervention des Bundeskartellamtes zeitlich befristet bis zum 10. Mai 2022 ausgesetzt. Das Bundeskartellamt kommt nach den bisherigen Ermittlungen zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Condor ein kartellrechtlicher Anspruch gegen Lufthansa auf Zugang zu den Zubringerflügen auch über diesen Zeitpunkt hinaus zusteht. Ferner hat das Bundeskartellamt in den bisherigen Vereinbarungen zwischen der Lufthansa und Condor verschiedene weitere Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, deren kartellrechtliche Zulässigkeit es derzeit ebenfalls kritisch sieht. Condor selbst unterhält kein Zubringernetz; es wären nach den bisherigen Ermittlungen auch keine geeigneten Slots an den zentralen Drehkreuzen wie Frankfurt zum Aufbau eines entsprechenden Netzes verfügbar. Die Passagiere, die einen Zubringerflug buchen, wohnen im Schnitt mindestens 300 km vom Abflughafen für die Langstrecke entfernt. Für sie sind nach den





