
Pauschalreisen: Welche Reisewarnung gilt? – AK klagt
Bucht man online oder offline eine Pauschalreise, so kann es auch bei bekannten Marken dazu kommen, dass eine Leistung eines ausländischen Reiseveranstalters gekauft wird. Das führte aufgrund der inflationären Reisewarnungen zu Problemen und zwar insbesondere dann, wenn die österreichische Regierung eine solche ausgesprochen hatte, beispielsweise die deutsche jedoch nicht. Die Arbeiterkammer Österreich strebt nun eine Musterklage an. Die Konsumentenschützer konnten zwar erfolgreich für zwei Frauen, die aufgrund einer österreichischen Reisewarnung ihren Trip storniert haben, jedoch der deutsche Veranstalter der Ansicht war, dass nur deutsche Reisewarnungen zählen würden, intervieren, doch dabei belässt man es nicht. „Die Rechtslage ist hier nicht ganz klar: Ausländische Reiseveranstalter orientieren sich oftmals nicht an den Reisewarnungen des österreichischen Außenministeriums, sondern an jenen des Außenamtes im Land ihres Firmensitzes. Die AK hat deshalb eine Musterklage zur Klärung der Rechtslage eingebracht“, so die Arbeiterkammer Oberösterreich in einer Aussendung. Reise wurde vor der Pandemie in Österreich gebucht Hintergrund: Im vergangenen Februar – noch vor Auftauchen des Coronavirus in Österreich – hatte eine Oberösterreicherin für sich und ihre Tochter eine Pauschalreise nach Portugal gebucht. Die Reise sollte Anfang September stattfinden – unmittelbar vor der Abreise stornierten die beiden Frauen aufgrund einer Reisewarnung der Stufe 6 des österreichischen Außenministeriums für Portugal. Sie hatten bereits bei der Buchung eine Anzahlung von 364 Euro geleistet, der Gesamtpreis betrug 1.039 Euro. Der deutsche Reiseveranstalter lehnte eine kostenlose Stornierung ab, weil das Auswärtige Amt in Deutschland für die konkrete Region in Portugal keine Reisewarnung ausgesprochen hatte, und schickte den Konsumentinnen eine Stornorechnung über den Restbetrag



