Krank im Urlaub: Wo die E-Card gilt und wo man in Vorleistung treten muss
Auf der Rückseite der E-Card, der Krankenversichertenkarte der österreichischen Sozialversicherungsträger, befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Mit dieser kann man sich bei Erkrankungen im Urlaub bei Ärzten und in Krankenhäusern behandeln lassen. Allerdings gilt diese nicht in allen Ländern. Laut Österreichischer Gesundheitskasse ist die EKVK in folgenden Staaten gültig: „Sie gilt in den EU-/EWR-Staaten, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, in der Schweiz sowie im Vereinigten Königreich“. In den meisten Ländern kann man die Karte direkt beim Arzt bzw. im Krankenhaus vorweisen und muss allenfalls ein zusätzliches Formular, das der Behandler für die Abrechnung, die über er für den Patienten über die lokale Krankenkasse, die dann z.B. mit der ÖGK verrechnet, ausfüllen. Allerdings gibt es auch drei Sonderfälle: „In Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien ist die EKVK bzw. die PEB beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dieser stellt einen ortsüblichen Behandlungsschein aus“, so die ÖGK. Konkret bedeutet das, dass man in den genannten drei Staaten zunächst die E-Card in einem Büro der lokalen Krankenversicherung vorweisen muss. Diese stellt einem dann einen „Krankenschein“ aus. Mit diesem kann man dann ärztliche Hilfe in Ordinationen und Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Auslandskrankenschein für die Türkei erforderlich Aufgrund von Verträgen gilt die E-Card auch in der Türkei, jedoch benötigt man eine zusätzliche Bescheinigung des österreichischen Sozialversicherungsträgers. „In der Türkei ist der Urlaubskrankenschein (Auslandsbetreuungsschein) des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu verwenden. Dieser ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auszustellen und mit den Daten der versicherten Person bzw. der Angehörigen, dem Zeitraum der Bescheinigung sowie Datum, Firmenstempel und Unterschrift