Krank im Urlaub: Wo die E-Card gilt und wo man in Vorleistung treten muss

Logo der ÖGK (Foto: Robert Spohr).
Logo der ÖGK (Foto: Robert Spohr).

Krank im Urlaub: Wo die E-Card gilt und wo man in Vorleistung treten muss

Logo der ÖGK (Foto: Robert Spohr).
Werbung

Auf der Rückseite der E-Card, der Krankenversichertenkarte der österreichischen Sozialversicherungsträger, befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Mit dieser kann man sich bei Erkrankungen im Urlaub bei Ärzten und in Krankenhäusern behandeln lassen. Allerdings gilt diese nicht in allen Ländern.

Laut Österreichischer Gesundheitskasse ist die EKVK in folgenden Staaten gültig: „Sie gilt in den EU-/EWR-Staaten, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, in der Schweiz sowie im Vereinigten Königreich“. In den meisten Ländern kann man die Karte direkt beim Arzt bzw. im Krankenhaus vorweisen und muss allenfalls ein zusätzliches Formular, das der Behandler für die Abrechnung, die über er für den Patienten über die lokale Krankenkasse, die dann z.B. mit der ÖGK verrechnet, ausfüllen.

Allerdings gibt es auch drei Sonderfälle: „In Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien ist die EKVK bzw. die PEB beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dieser stellt einen ortsüblichen Behandlungsschein aus“, so die ÖGK. Konkret bedeutet das, dass man in den genannten drei Staaten zunächst die E-Card in einem Büro der lokalen Krankenversicherung vorweisen muss. Diese stellt einem dann einen „Krankenschein“ aus. Mit diesem kann man dann ärztliche Hilfe in Ordinationen und Krankenhäusern in Anspruch nehmen.

Auslandskrankenschein für die Türkei erforderlich

Aufgrund von Verträgen gilt die E-Card auch in der Türkei, jedoch benötigt man eine zusätzliche Bescheinigung des österreichischen Sozialversicherungsträgers. „In der Türkei ist der Urlaubskrankenschein (Auslandsbetreuungsschein) des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu verwenden. Dieser ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auszustellen und mit den Daten der versicherten Person bzw. der Angehörigen, dem Zeitraum der Bescheinigung sowie Datum, Firmenstempel und Unterschrift zu versehen“, so die ÖGK. Personen, die keinen Dienstgeber haben, weil sie sich beispielsweise in Karrenz befinden, können diese Bescheinigung direkt bei der Österreichischen Gesundheitskasse beantragen. Dies ist sowohl persönlich in den Büros, als auch online möglich. Für letzteres benötigt man die so genannte Handysignatur.

Es gibt auch einen weiteren Sonderfall, der aktives Handeln vor dem Urlaubsantritt erforderlich macht. Befinden sich auf der Rückseite der E-Card anstatt der EHIC-Daten nur ganz viele Sternchen, dann hat man keine gültige Europäische Krankenversicherungskarte. Die Behandler im Ausland können – im Gegensatz zu heimischen Ordinationen und Krankenhäusern – den Chip nicht auslesen. Daher sind diese auf die aufgedruckten Daten angewiesen. Die Österreichische Gesundheitskasse erklärt was man in einem solchen Fall vor dem Urlaub machen muss: „Sollten Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige über keine gültige EKVK verfügen oder diese verloren haben, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Diese gilt als provisorischer Ersatz für die EKVK (kurz PEB).“ Dieses Ersatzformular ist dann vollkommen gleichwertig.

Außerhalb der EKVK-Staaten besteht Vorleistungspflicht

Personen, die außerhalb der EKVK-Vertragsstaaten Urlaub machen, sollten beachten, dass die E-Card schlichtweg nicht gültig ist. Man hat zwar Versicherungsschutz in Notfällen, jedoch muss man in Vorleistung gehen. Das bedeutet konkret, dass man die Honorarnote des Arztes bzw. die Rechnung des Krankenhauses zunächst an Ort und Stelle aus eigener Tasche bezahlen muss. Man kann diese dann in Österreich einreichen, jedoch bekommt man nur 80 Prozent jenes Satzes, den ein österreichischer Arzt für die gleiche Behandlung bekommen hätte, zurück. Besonders in den Vereinigten Staaten können medizinische Leistungen ganz schnell richtig tief ins Geld gehen.

„In allen anderen Staaten (Ägypten, Tunesien etc.) müssen die Kosten für eine ärztliche Behandlung und Medikamente vorab selbst bezahlt werden. Daher sollte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang, Dauer und Datum der Behandlung vorliegen, um die Kostenrückerstattung zu erleichtern“, so die ÖGK, die auch wie folgt empfiehlt: „Schließen Sie vor Ihrer Reise eine private Reisekrankenversicherung ab, um vor hohen Kosten durch Selbstbehalte geschützt zu sein. Achten Sie darauf, dass die Reisekrankenversicherung auch Krankenrücktransporte aus dem Ausland beinhaltet“.

Weiters gilt es noch darauf hinzuweisen, dass es bei privaten Reiseversicherungen mit Auslands-Krankenversicherung enorme Unterschiede bei der Abrechnung gibt. Viele Assekuranzen verlangen, dass die Rechnungen zunächst vorgestreckt werden und dann in Österreich zunächst bei der Sozialversicherung eingereicht werden. Die Bescheinigung, die man dann zum Beispiel von der ÖGK bekommt muss dann zusammen mit einer Rechnungskopie bei der Privatversicherung eingereicht werden. Diese ersetzt dann den Rest. Zu beachten ist auch, dass es je nach Versicherer unterschiedliche Meldefristen gibt. Manche schreiben vor, dass vor Inanspruchnahme der Leistung eine Schadenmeldung, beispielsweise telefonisch, getätigt werden muss. In Fällen, in denen man dazu gar nicht in der Lage ist, weil man beispielsweise bewusstlos mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert wurde, muss dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.

Es gibt auch private Krankenversicherungen, die zumindest im Bereich der Behandlung in Spitälern eine Direktverrechnung anbieten. Daher sollte man sich, sofern in der Situation möglich, telefonisch an die jeweilige Notfallhotline der jeweiligen Assekuranz wenden. Diese kann dann darüber Auskunft geben wo sich die nähest gelegene Behandlungseinrichtung mit Direktverrechnungsmöglichkeit befindet und dem Urlauber gleich auch erklären was man im Spital vorweisen muss und sagen muss, so dass man nicht selbst in Vorleistung gehen muss. Besonders in den Vereinigten Staaten kann dies von enormer Bedeutung sein, denn dann ist man vor horrenden Kautionen und Behandlungsrechnungen geschützt.

Keine geplanten Behandlungen im Ausland ohne vorherige Genehmigung

Wichtig: Unabhängig davon, ob man im Ausland die E-Card in Anspruch nehmen kann oder eine private Versicherung nutzt. Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn es sich um akute Notfälle, Verletzungen oder unerwartete Erkrankungen handelt. Wenn man nur zum Zweck der Behandlung einer bestehenden Erkrankung ins Ausland reist, braucht man zuvor eine Genehmigung des Sozialversicherungsträgers. Bei Privatversicherungen kann der Deckungsschutz sogar komplett entfallen. Hält man sich daran nicht, kann man mit Rückforderungen konfrontiert werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Redakteur dieses Artikels:

[ssba-buttons]

Paywalls mag niemand
– auch Aviation.Direct nicht!

Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee Kaffee einladen.

Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.

Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Verbesserungsvorschläge wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.

Ihr
Aviation.Direct-Team
Paywalls
mag niemand!

Über den Redakteur

[ssba-buttons]

Paywalls mag niemand
– auch Aviation.Direct nicht!

Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee Kaffee einladen.

Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.

Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Verbesserungsvorschläge wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.

Ihr
Aviation.Direct-Team
Paywalls
mag niemand!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Werbung