
Österreich: Missachtung der Fluggastrechte kann Airline-Chefs Haftstrafen einbrocken
Weitgehend unbekannt ist, dass Verstöße gegen die Fluggastrechteverordnung auch verwaltungstrafrechtliche Konsequenzen für Fluggesellschaften und deren Manager haben können. Jeder betroffene Passagier kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten. Diese ist aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet zumindest ein behördliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die EU-Verordnung 261/2004 ist die Grundlage für die Passagierrechte, die von den Fluggesellschaften im Falle von Verspätungen und/oder Streichungen einzuhalten ist. Unter anderem ist vorgesehen, dass Betreuungsleistungen, Ersatzbeförderungen und unter bestimmten Umständen auch Entschädigungen geben muss. In der Praxis nehmen es aber viele Anbieter nicht sonderlich genau und behaupten beispielsweise, dass entgegen höchstrichterlicher Urteile des OGH und des EuGH Umbuchungen nur auf eigene Flüge möglich wären oder lassen ihre Passagiere einfach ohne Verpflegung und Getränke sprichwörtlich im Regen stehen. Nicht selten reagiert man auf Forderungen auf Erstattung von Mehrkosten und Auszahlung der Ausgleichsleistung gar nicht oder schiebt abenteuerliche Ausreden vor, so dass viele Fälle vor Gericht landen. Airline-Manager haften für „Strafzettel“ mit dem Privatvermögen Die Fluggastrechte-Verordnung ist aber nicht rein zivilrechtlich, sondern auch verwaltungsrechtlich. Dies hat der EuGH bereits vor einiger Zeit festgestellt, denn sofern eine Ermächtigung der Regierung erteilt wurde, können staatliche Behörden Ansprüche wie Ausgleichsleistungen auch mittels Bescheid feststellen. Sofern die Rechtskraft eintritt, können die Ansprüche dann mittels Exekution zwangsweise eingetrieben werden. Weniger bekannt ist aber, dass die Missachtung der Passagierrechte eine Verwaltungsübertretung darstellt und dies kann sowohl für die Airline als auch deren Manager Konsequenzen haben. Die zuständigen Behörden können Geldstrafen, in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen verhängen. Die österreichische Besonderheit: Die Verfahren werden stets gegen






