
EuGH: Blitzschlag in Flugzeug kann Entschädigungspflicht der Airlines aufheben
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-399/24 eine langjährige Rechtsunsicherheit im europäischen Fluggastrechecht beendet. Die oberste richterliche Instanz der Europäischen Union stellte fest, dass ein Blitzschlag in ein Luftfahrzeug, der obligatorische Sicherheitsüberprüfungen und daraus resultierende Verspätungen oder Annullierungen nach sich zieht, grundsätzlich einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung darstellen kann. Diese Entscheidung, die am 16. Oktober 2025 verkündet wurde, ist von essentieller Bedeutung für die gesamte Luftfahrtbranche. Sie schafft für Fluggesellschaften die Möglichkeit, sich bei witterungsbedingten Verzögerungen, die direkte Auswirkungen auf die Flugzeugsicherheit haben, von der automatischen Ausgleichspflicht gegenüber Passagieren zu befreien. Das Urteil beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg in Österreich, das einen konkreten Fall der Austrian Airlines (AUA) betraf. Ein AUA-Flugzeug war im März 2022 von einem Blitz getroffen worden, was zu einer massiven Verspätung von über 13 Stunden für einen Passagier auf dem Weg nach London führte. Der Streitwert der Klage betrug 400 Euro, doch die juristische Tragweite der Grundsatzfrage überstieg dies bei weitem. Die Entscheidung des EuGH bestätigt die Argumentation der Luftfahrtunternehmen, dass derartig unvorhersehbare und nicht beherrschbare Naturgewalten nicht dem normalen Betriebsrisiko einer Airline zugerechnet werden können. Definition des „außergewöhnlichen Umstands“ konkretisiert Der Kern der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht vor, dass Fluggesellschaften ihren Passagieren pauschale Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn Flüge annulliert werden oder mit großer Verspätung, in der Regel ab drei Stunden, am Ziel ankommen. Von dieser Pflicht sind Luftfahrtunternehmen jedoch befreit, wenn die Störung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten








