
Europäischer Gerichtshof: Fluggesellschaften müssen bei Annullierung auch Vermittlungsprovisionen erstatten
Der Europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Flugreisenden massiv gestärkt und eine langjährige Rechtsunsicherheit im Bereich der Ticketrückerstattungen beendet. In einem Verfahren, das vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums angestrengt wurde, entschieden die Richter in Luxemburg, dass Fluggesellschaften im Falle einer Flugannullierung den vollständigen vom Kunden gezahlten Betrag zurückerstatten müssen. Dies schließt ausdrücklich auch jene Gebühren und Provisionen ein, die von Online-Buchungsportalen oder Reisevermittlern aufgeschlagen wurden. Die Fluglinien können sich laut dem Urteil nicht mehr darauf berufen, dass diese Zusatzkosten außerhalb ihres Einflussbereichs liegen oder ihnen die exakte Höhe der Vermittlungsprovision zum Zeitpunkt der Buchung nicht bekannt war. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte europäische Luftfahrtbranche und die Geschäftsmodelle von Drittanbietern, da sie die finanzielle Verantwortung für den gesamten Transaktionswert eindeutig der ausführenden Fluggesellschaft zuweist. Hintergrund des Rechtsstreits und der konkrete Anlassfall Auslöser für das Grundsatzurteil war ein Vorfall, bei dem zwei Passagiere ihre Reise von Wien nach Lima über das bekannte Buchungsportal Opodo organisiert hatten. Die Flüge sollten von der niederländischen Fluggesellschaft KLM durchgeführt werden. Der Gesamtpreis der Buchung belief sich auf 2.053,48 Euro, wobei in diesem Betrag eine Vermittlungsprovision in Höhe von 95,14 Euro enthalten war. Als KLM den Flug kurzfristig annullierte, forderte das Ehepaar die Rückzahlung des gesamten Betrages. Die Fluggesellschaft erstattete jedoch lediglich den reinen Flugpreis und weigerte sich, für die über das Portal angefallene Provision aufzukommen. Der Verein für Konsumenteninformation sah darin eine unzulässige Verkürzung der Fluggastrechte-Verordnung und leitete ein Musterverfahren ein. Nach dem Gang durch








