Reiseveranstalter

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Verschärfung der Gruppenkonditionen: Lufthansa Group legt sich mit kleinen Reiseveranstaltern an

Die Lufthansa-Gruppe hat weitreichende Änderungen ihrer Geschäftsbedingungen für das Gruppenreise-Segment angekündigt, die ab dem 5. Mai 2026 in Kraft treten sollen. Im Kern der Neuregelungen steht eine deutliche Vorverlagerung der Fristen für Stornogebühren im Buchungsportal Book-a-Group. Während bisher eine moderate Pauschalgebühr bis zwei Monate vor Reiseantritt galt, sieht das neue Modell bereits sechs Monate vor Abflug finanzielle Belastungen für die Reiseveranstalter vor. Diese Maßnahme hat eine Welle des Protests bei kleinen und mittleren Studien- und Gruppenreiseanbietern ausgelöst. Viele Branchenvertreter warnen vor massiven wirtschaftlichen Risiken und sehen das traditionelle Geschäftsmodell von Ad-hoc-Gruppenreisen gefährdet. Die Lufthansa verteidigt den Schritt als notwendige Risikoteilung und verweist auf die weiterhin bestehende Planungssicherheit, zeigt sich jedoch gesprächsbereit gegenüber den Verbänden. Die Auseinandersetzung verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen der Ertragssteuerung einer global agierenden Airline und den operativen Realitäten mittelständischer Reiseveranstalter. Die neuen Konditionen im Detail Das Herzstück der Kritik bildet das sogenannte Commercial Cover der Lufthansa. Ab dem Stichtag im Mai wird bei einer vollständigen Stornierung einer Gruppe bereits bis zu 180 Tage vor dem geplanten Abflug eine pauschale Gebühr von 200 Euro fällig. Die eigentliche Verschärfung greift jedoch unmittelbar nach diesem Zeitpunkt: Wird eine Gruppe innerhalb des Zeitraums von weniger als 180 Tagen vor Abflug abgesagt, berechnet die Fluggesellschaft eine Reservation Fee in Höhe von fünf Prozent des Flugpreises inklusive der Treibstoffzuschläge. Zwar ist diese Gebühr auf einen Maximalbetrag von 2.000 Euro pro Gruppe gedeckelt, doch für viele spezialisierte Anbieter stellt bereits dieser Betrag eine erhebliche Belastung dar. Vergleicht man dies mit der bisherigen Praxis, wird die

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Compagnie des Alpes übernimmt Betrieb des Skigebiets Pralognan-la-Vanoise

Die französische Compagnie des Alpes (CDA), einer der europaweit führenden Akteure in der Freizeitindustrie, hat ihr Portfolio im Departement Savoie strategisch erweitert. Seit November 2025 hält das Unternehmen den Delegationsvertrag für öffentliche Dienstleistungen zur Entwicklung und zum Betrieb des Berggebiets Pralognan-la-Vanoise. Die Vereinbarung umfasst das alpine und nordische Skigebiet sowie das zentrale Reservierungssystem des Ortes und ist auf eine Laufzeit von 25 Jahren ausgelegt. Damit festigt die CDA ihre marktbeherrschende Stellung in den französischen Alpen, wo sie bereits renommierte Destinationen wie La Plagne, Val d’Isère und Tignes verwaltet. Das Resort Pralognan-la-Vanoise, das aufgrund seiner Architektur und Atmosphäre oft als „kleines Chamonix“ bezeichnet wird, liegt auf 1.400 Metern Höhe und gilt als das wichtigste Eingangstor zum Nationalpark Vanoise. Mit einer ganzjährigen Bevölkerung von etwa 740 Einwohnern verfügt das Dorf über eine Kapazität von mehr als 9.600 Betten. Ein besonderes Merkmal des Standorts ist die ausgeprägte wirtschaftliche Aktivität außerhalb der klassischen Skisaison: Über 40 % der jährlichen Übernachtungen entfallen auf die Sommermonate, was Pralognan zu einem stabilen Ganzjahresziel macht. Das Skigebiet selbst reicht bis auf 2.400 Meter Höhe und bietet 26 Kilometer alpine Pisten sowie 27 Kilometer Loipen für den nordischen Skisport. Für die Compagnie des Alpes stellt die Integration von Pralognan-la-Vanoise eine Ergänzung zu den angrenzenden Großskigebieten der Tarentaise dar. Durch die geografische Kessellage profitiert das Gebiet von langanhaltenden Kälteperioden und hoher Schneesicherheit, was den operativen Betrieb im Winter begünstigt. Die CDA nutzt bei der Übernahme ihre umfassende Expertise in der Immobilienverwaltung und im Vertrieb, da die Gruppe auch als führender

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Rechtliche Grundsatzentscheidung zur Veranstalterhaftung bei Verzögerungen am Flughafen-Check-in

Das Oberlandesgericht Celle hat mit einem richtungsweisenden Beschluss eine wichtige rechtliche Klärung für den Bereich des Pauschalreiserechts herbeigeführt. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 U 31/25 stellten die Richter fest, dass Reiseveranstalter grundsätzlich für die Folgen übermäßig langer Wartezeiten am Check-in-Schalter haften müssen, wenn Passagiere dadurch ihren Flug verpassen. Die Entscheidung rückt die organisatorische Verantwortung der Reiseunternehmen in den Fokus und entlastet die Urlauber von der Pflicht, sich in Stresssituationen am Flughafen sozial unangemessen zu verhalten. Das Gericht stellte klar, dass Reisende nicht dazu verpflichtet sind, sich vorzudrängen oder andere Passagiere zu bedrängen, um rechtzeitig zum Gate zu gelangen. Vielmehr wird das reibungslose Funktionieren der Abfertigungsprozesse als Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung gewertet. Damit trägt der Veranstalter das Risiko für organisatorische Mängel der von ihm beauftragten Fluggesellschaften oder deren Dienstleister am Boden. Chronologie eines verpassten Urlaubsstarts Der Entscheidung liegt ein konkreter Vorfall zugrunde, der die typischen Probleme moderner Flugreisen widerspiegelt. Zwei Urlauber hatten eine Pauschalreise gebucht und sich für ihren Abflug um 6:55 Uhr morgens bereits rund zwei Stunden vorher am Flughafen eingefunden. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in der Abfertigungshalle jedoch bereits erheblicher Andrang. An lediglich zwei geöffneten Schaltern sollten gleichzeitig die Passagiere für zwei kurz hintereinander startende Flüge abgefertigt werden. Die Schätzung des Gerichts ging von etwa 150 wartenden Personen aus. Der eigentliche Check-in-Vorgang nahm für die betroffenen Kläger etwa eine volle Stunde in Anspruch. Die anschließende Sicherheitskontrolle beanspruchte weitere 50 Minuten, sodass die Reisenden erst kurz nach der offiziellen Boarding-Zeit das Abfluggate erreichten. Zu diesem Zeitpunkt war

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Reform des EU-Pauschalreiserechts: Neue Vorschriften stärken die Absicherung von Urlaubern ab 2029

Die Europäische Union hat eine umfassende Reform der Pauschalreiserichtlinie verabschiedet, um die Rechtsstellung von Reisenden nach den Erfahrungen der vergangenen Krisenjahre grundlegend zu verbessern. Die Neuregelung ist eine direkte Reaktion auf die massenhaften Reiseausfälle während der Pandemie sowie auf prominente Insolvenzen großer Reiseveranstalter, die Lücken im bisherigen Konsumentenschutz offenbart hatten. Wie Rechtsexperten, darunter Verena Pronebner vom Automobilclub ÖAMTC, betonen, war eine Nachschärfung der gesetzlichen Bestimmungen unumgänglich, um das Vertrauen der Verbraucher in die Tourismuswirtschaft langfristig zu sichern. Die reformierte Richtlinie bringt präzisere Definitionen für Entschädigungen, erweitert die Rücktrittsrechte bei unvorhersehbaren Ereignissen und setzt verbindliche Fristen für die Abwicklung von Beschwerden und Insolvenzverfahren. Ein wesentlicher Fokus liegt zudem auf der Transparenz bei Online-Buchungen, um Reisende vor Unklarheiten über ihren Versicherungsstatus zu schützen. Da die Mitgliedstaaten nun Zeit für die nationale Umsetzung haben, wird mit einer Anwendung der neuen Regeln ab dem Jahr 2029 gerechnet. Klarheit bei Gutscheinen und Rückerstattungsansprüchen Ein zentraler Punkt der Reform betrifft den Umgang mit Gutscheinen, die von Reiseveranstaltern bei Stornierungen oder Absagen ausgestellt werden. In der Vergangenheit führte die Annahme solcher Gutscheine oft zu Rechtsunsicherheiten, insbesondere wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wurde oder die Gültigkeit des Dokuments ablief. Künftig gelten hierfür strikte EU-weite Regeln: Die Annahme eines Gutscheins anstelle einer Barauszahlung bleibt für den Kunden grundsätzlich freiwillig. Wer sich für einen Gutschein entscheidet, genießt jedoch einen vollen Insolvenzschutz. Sollte der Gutschein innerhalb seiner maximalen Gültigkeitsdauer von zweimal zwölf Monaten nicht oder nur teilweise eingelöst werden, ist der Veranstalter verpflichtet, den Restbetrag nach Ablauf der Frist automatisch an den

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Energiepolitische Sonderregelungen in Ägypten: Touristengebiete bleiben von Sperrstunden weitgehend ausgenommen

Die ägyptische Regierung hat angesichts der massiven Energieknappheit, die als direkte Folge des anhaltenden Iran-Krieges die gesamte Region belastet, einschneidende Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs beschlossen. Ab dem 28. März 2026 treten landesweit verkürzte Öffnungszeiten für den öffentlichen Raum in Kraft, die insbesondere die Gastronomie und den Einzelhandel betreffen. Doch während das öffentliche Leben in den Metropolen wie Kairo oder Alexandria durch Schließungen ab 21 Uhr deutlich eingeschränkt wird, haben die Behörden für die wirtschaftlich überlebenswichtigen Tourismuszentren am Roten Meer und anderen Ferienregionen weitreichende Ausnahmen bestätigt. Wie Branchenvertreter von TUI, Dertour und lokalen Agenturen übereinstimmend berichten, bleibt der Urlaubsbetrieb in Destinationen wie El Gouna oder innerhalb der Hotelanlagen von Hurghada und Sharm El-Sheikh von den neuen Vorgaben unberührt. Tourismusminister Sherif Fathy betonte, dass der Ausbau des Nachtlebens und die Attraktivität für internationale Gäste trotz der prekären Versorgungslage mit Erdgas oberste Priorität behalten. Für Reisende bedeutet dies, dass Dienstleistungen innerhalb der Resorts und in ausgewählten touristischen Zonen weiterhin nach regulären Plänen zur Verfügung stehen, während das restliche Land mit Verdunkelungen und frühen Geschäftsschließungen auf die reduzierten Gasimporte reagiert. Geopolitische Ursachen und die nationale Energiekrise Der Ursprung der aktuellen Krise liegt in der destabilisierten Sicherheitslage im Nahen Osten. Ägypten deckt seinen enormen Bedarf an elektrischer Energie primär durch Erdgaskraftwerke. Ein erheblicher Teil des benötigten Gases wurde bislang über regionale Pipelines aus benachbarten Fördergebieten importiert. Durch die militärischen Auseinandersetzungen im Rahmen des Iran-Krieges sind diese Lieferketten faktisch zum Erliegen gekommen oder wurden massiv gedrosselt. Dies zwingt die Regierung unter Ministerpräsident Mostafa Madbouly zu

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Anex-Gruppe integriert Karpathos und Kefalonia in das Sommerprogramm 2026

Die europäische Tourismuswirtschaft verzeichnet im Segment der klassischen Nahziel-Destinationen eine deutliche Verschiebung der Nachfrageströme. Vor diesem Hintergrund hat die Anex-Gruppe, einer der führenden Reisekonzerne auf dem deutschen und österreichischen Markt, eine signifikante Erweiterung ihres Griechenland-Portfolios für die Sommersaison 2026 bekannt gegeben. Durch die Aufnahme der Inseln Karpathos und Kefalonia reagiert das Unternehmen auf den Trend hin zu differenzierteren Urlaubsangeboten abseits der hochfrequentierten Zentren. Die neuen Destinationen werden über die etablierten Veranstaltermarken Anex Tour, Bucher Reisen und Neckermann vertrieben. Diese Expansion ist Teil einer umfassenden Wachstumsstrategie, die bereits die Erschließung des Peloponnes sowie die Einführung spezialisierter Yachtkreuzfahrten beinhaltete. Nach Angaben der Konzernleitung zählen die griechischen Inseln derzeit zu den absatzstärksten Regionen im Mittelmeerraum. Während Großdestinationen wie Kreta, Rhodos und Kos weiterhin das Rückgrat des Geschäfts bilden, gewinnen kleinere, infrastrukturell eigenständige Einheiten zunehmend an Bedeutung für die Marktpositionierung gegenüber Mitbewerbern. Die logistische Anbindung erfolgt über strategische Partnerschaften mit Fluggesellschaften wie Eurowings, Austrian Airlines, Discover Airlines und Condor, wodurch eine flächendeckende Erreichbarkeit aus dem deutschsprachigen Raum sichergestellt wird. Marktanalyse und strategische Einordnung der Expansion Der griechische Tourismussektor hat sich in den vergangenen Jahren als außerordentlich resilient gegenüber konjunkturellen Schwankungen erwiesen. Für die Anex-Gruppe stellt die Erweiterung um Karpathos und Kefalonia einen logischen Schritt dar, um die steigende Segmentierung des Marktes zu bedienen. Produktleiter Lothar Münzenthaler betont, dass Griechenland aktuell zu den klaren Gewinnern im Portfolio gehört. Die Entscheidung, kleinere Inseln in das Programm aufzunehmen, basiert auf umfangreichen Marktdaten, die eine wachsende Bereitschaft der Konsumenten zeigen, individuellere Reiseformen zu wählen, sofern die Fluganbindung und

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Reiseveranstalter Alltours führt kostenfreien Flextarif für Neubuchungen ein

Der Reiseveranstalter Alltours hat eine befristete Sonderaktion gestartet, um die Buchungszahlen für die Sommersaison 2026 zu stabilisieren. Kunden, die bis zum 15. April 2026 eine Pauschalreise bei Alltours oder der Tochtermarke byebye buchen, erhalten den sogenannten Flextarif ohne Aufpreis. Diese Regelung gilt für alle Reiseziele im Portfolio und deckt Abreisen bis zum 31. Oktober 2026 ab. Kern der Aktion ist die Möglichkeit, gebuchte Urlaubsreisen bis zu 15 Tage vor dem geplanten Reiseantritt ohne Angabe von Gründen kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren. Damit reagiert das Unternehmen auf das gestiegene Bedürfnis der Verbraucher nach finanzieller Absicherung bei der Urlaubsplanung. Zusätzliche Marktanalysen zeigen, dass flexible Stornierungsbedingungen in der Reisebranche seit einiger Zeit ein entscheidendes Wettbewerbsmerkmal darstellen. Während Flextarife normalerweise gegen eine Zusatzgebühr – oft gestaffelt nach dem Reisepreis – erworben werden müssen, setzt Alltours dieses Instrument nun als strategisches Marketingmittel ein, um Frühbucher zu binden. Branchenkenner weisen darauf hin, dass solche Angebote darauf abzielen, das Risiko unvorhersehbarer Ereignisse für den Endkunden zu minimieren und gleichzeitig die Planungssicherheit für Hotels und Fluggesellschaften durch frühzeitige Auslastung zu erhöhen. Der Verzicht auf die üblichen Gebühren für diesen Service soll die Hemmschwelle bei hochpreisigen Pauschalangeboten senken. Der operative Rahmen der Aktion umfasst sämtliche klassischen Pauschalreisen, wobei lediglich dynamisch paketierte Angebote (X-Produkte) sowie reine Linienflugbuchungen in der Regel von solchen Pauschal-Garantien ausgenommen bleiben. Die Abwicklung im Falle einer Stornierung erfolgt über das jeweilige Buchungsportal oder das Reisebüro, wobei die Rückzahlung der Anzahlung innerhalb der gesetzlichen Fristen zugesichert wird. Diese Maßnahme steht im Kontext eines intensiven Wettbewerbs unter den

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Neufassung der EU-Pauschalreiserichtlinie sorgt für gemischte Gefühle in der Reisebranche

Nach der Verabschiedung der reformierten EU-Pauschalreiserichtlinie durch das Europäische Parlament fordert der Verband Internet Reisevertrieb (VIR) eine praxisnahe Umsetzung der neuen Vorgaben in nationales Recht. Im Zentrum der Reform steht der neue Artikel 5a, der Händler dazu verpflichtet, Kunden bei Buchungskombinationen explizit darüber zu informieren, wenn kein Pauschalreiseschutz besteht. VIR-Vorstand Michael Buller begrüßt zwar die angestrebte Transparenz für Verbraucher, warnt jedoch vor technischen Hürden bei der Integration dieser Informationspflichten in komplexe digitale Buchungsstrecken. Die Branche dringt darauf, dass die rechtlichen Anforderungen mit modernen Technologien, wie dem Einsatz künstlicher Intelligenz im Vertrieb, vereinbar bleiben. Ein wesentlicher Erfolg der Verhandlungen ist aus Sicht der Tourismusverbände die klare Abgrenzung zwischen Pauschalreisen und Einzelleistungen. Diese Differenzierung schafft Rechtssicherheit für Online-Plattformen, da die bloße Anzeige zusätzlicher Optionen oder allgemeine Werbung auf einer Webseite nun ausdrücklich nicht mehr automatisch als Einladung zur Buchung einer Pauschalreise gewertet wird. Damit wird ein zentrales Risiko für den E-Commerce beseitigt, das zuvor zu erheblichen Haftungsunsicherheiten geführt hatte. Trotz dieser Klarstellungen bleibt die Anwendung der neuen Regeln noch in weiter Ferne: Nach der formalen Bestätigung durch den Rat der EU haben die Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit für die Umsetzung, sodass eine verbindliche Anwendung erst ab dem Jahr 2029 zu erwarten ist. Kritik übt der Reisevertrieb hingegen an einer weiterhin bestehenden strukturellen Schwäche der Richtlinie, die insbesondere in Krisenzeiten wie Pandemien oder kriegerischen Konflikten zu finanziellen Engpässen führen kann. Während Reiseveranstalter verpflichtet sind, Kundengelder bei Annullierungen innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, fehlt ein analoger gesetzlicher Rückzahlungsanspruch gegenüber Leistungsträgern wie Fluggesellschaften oder

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Lufthansa Group führt neuen Tarif für Reiseveranstalter ein

Die Lufthansa Group erweitert ihr Tarifportfolio um eine neue Option für den touristischen Sektor. Ab sofort steht Reiseveranstaltern der Tarif „TO Green“ zur Verfügung, der speziell auf die Bedürfnisse von Partnern im Bereich der Privatreisen zugeschnitten ist. Mit diesem Schritt reagiert das Unternehmen auf ein verändertes Buchungsverhalten im Freizeitsegment. Der neue Tarif orientiert sich an den bereits etablierten „Green Fare“-Modellen, wurde jedoch technisch und vertraglich so angepasst, dass er in die Kontingente und Pauschalangebote von Veranstaltern integriert werden kann. Die Einführung erfolgt vor dem Hintergrund einer branchenweiten Umstellung auf differenzierte Preismodelle, die über die reine Beförderungsleistung hinausgehen. Zusätzliche Marktanalysen und Branchendaten verdeutlichen die Dynamik in diesem Segment. Im vergangenen Geschäftsjahr haben fast sieben Millionen Passagiere der Lufthansa Group – was einem Anteil von über fünf Prozent der Gesamtkunden entspricht – Tarife mit integriertem Emissionsausgleich gewählt. Zum Vergleich: Vor vier Jahren lag dieser Anteil noch bei unter 0,1 Prozent. Diese Entwicklung spiegelt sich auch im operativen Bereich wider: Der Konzern konnte den Absatz von synthetischen Kraftstoffen (Sustainable Aviation Fuel, SAF) im Jahr 2025 mehr als verdoppeln. Durch die Bündelung dieser Optionen in festen Tarifen versucht die Airline, die komplexe Abwicklung von Kompensationsleistungen für den Endkunden und die Reisebüros zu vereinfachen. Die strategische Ausweitung betrifft nicht nur das Einzelkundengeschäft, sondern zunehmend auch Gruppenreisen. Seit Ende Januar 2026 sind die entsprechenden Tarife für Gruppen ab neun Personen auf dem gesamten Langstreckennetz der Konzern-Airlines verfügbar. Dies umfasst alle Reiseklassen von der Economy bis zur First Class. Branchenexperten weisen darauf hin, dass die Integration in

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Flugreisen über Transitgebiete mit bestehenden Reisewarnungen: Gutachten analysiert Haftungsrisiken und Rücktrittsrechte

Die aktuelle geopolitische Lage im Nahen Osten und anderen Krisenregionen stellt Reiseveranstalter, Fluggesellschaften und Passagiere vor komplexe juristische Herausforderungen, insbesondere wenn es um Zwischenlandungen in Gebieten mit offiziellen Reisewarnungen geht. Ein aktuelles Gutachten des Österreichischen Reiseverbandes (ÖRV), erstellt vom Rechtsexperten Armin Bammer, präzisiert nun die rechtliche Situation bei Pauschalreisen. Demnach stellen Reisewarnungen oder kriegsbedingte Gefahren an Ziel-, Abreise- oder Zwischenorten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dar. Diese Einordnung hat weitreichende Konsequenzen für die Stornierungskosten und die Haftung der Veranstalter. Während Reisende bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise durch solche Umstände kostenfrei vom Vertrag zurücktreten können, tragen Veranstalter, die Reisen trotz Warnungen durchführen, erhebliche rechtliche Risiken. Besonders die Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen sowie die Unwirksamkeit von Haftungsverzichten rücken in den Fokus der juristischen Bewertung. In einer Branche, die massiv von globalen Drehkreuzen wie Dubai oder Doha abhängt, gewinnt die Frage, ob eine bloße Zwischenlandung bereits ein Rücktrittsrecht auslöst, existenzielle Bedeutung für die Reisebüros und Veranstalter. Die juristische Definition außergewöhnlicher Umstände im Transitverkehr Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung dreht sich um den Begriff der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände. Das Gutachten von Armin Bammer stützt sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH, die besagt, dass Umstände dann als außergewöhnlich gelten, wenn sie außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters liegen und sich auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Kriegerische Auseinandersetzungen oder eine daraus resultierende offizielle Reisewarnung des Außenministeriums fallen zweifelsfrei unter diese Definition. Wichtig ist hierbei die Ausweitung dieser Logik auf den Zwischenort.

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