
Gerichtsurteil: Reiseveranstalter muss für falsche Versprechungen haften
In einem Urteil hat das Amtsgericht München entschieden, dass ein Reiseveranstalter die Kosten für ein Ersatzhotel sowie Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erstatten muss. Der Fall drehte sich um die Auslegung der Aussage „nur wenige Gehminuten entfernt“, die im vorliegenden Fall als irreführend angesehen wurde. Dieses Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für die Tourismusbranche haben und die Transparenz in der Werbung für Reisen erhöhen. Im Juli 2022 buchten eine Frau und ihre neunjährige Tochter eine zwölf Tage lange Rundreise durch Costa Rica. Diese Reise, die im Hochpreissegment angesiedelt war und knapp 9.000 Euro kostete, sollte unter anderem einen viertägigen Aufenthalt in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten. Der Reiseveranstalter warb damit, dass dieses Hotel nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt liege. Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass der Strand tatsächlich 1,3 Kilometer vom Hotel entfernt war, was etwa 25 Gehminuten bedeutete. Da die Entfernung erheblich größer war als angegeben, entschied sich die Urlauberin in Absprache mit der lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters, auf eigene Kosten in ein Ersatzhotel zu wechseln. Anschließend verlangte sie die Erstattung der Kosten und einen Schadensersatz für die verlorene Urlaubszeit. Das Gerichtsurteil Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang recht und stellte klar, dass die Aussage „nur wenige Gehminuten entfernt“ eine maximale Gehzeit von fünf Minuten bei normalem Gehtempo beschreibt. Der Richter erklärte, dass eine Entfernung von 1,3 Kilometern nur dann innerhalb von fünf Minuten zurückgelegt werden könne, wenn eine Geschwindigkeit von 15,6 Kilometer pro Stunde eingehalten werde – ein