
Konflikt um Flugshow zum Jubiläum des Flughafens Altenrhein
Die geplante Flugshow zum 100-jährigen Bestehen des Schweizer Flughafens Altenrhein sorgt für erhebliche politische Spannungen über die Landesgrenzen hinweg. Nachdem die Vorarlberger Landesregierung am vergangenen Donnerstag ihre grundsätzliche Zustimmung für das im August 2026 geplante Ereignis erteilt hatte, formierte sich umgehend Widerstand in den angrenzenden österreichischen Gemeinden. Insbesondere die Bürgermeister von Gaißau, Höchst und Fußach kritisieren die Entscheidung scharf und werfen der Landesleitung vor, die Interessen der lokalen Bevölkerung und die Belange des Lärmschutzes missachtet zu haben. Kern des Streits ist der geplante Einsatz der Kunstflugstaffel Patrouille Suisse, deren Kampfjets für die Jubiläumsfeierlichkeiten den Luftraum über dem Rheindelta nutzen sollen. Die betroffenen Rheindeltagemeinden beklagen in einer gemeinsamen Stellungnahme, dass die Verhandlungen nicht auf Augenhöhe geführt wurden. Die lokalen Behörden seien erst zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe über die positive Entscheidung aus Bregenz informiert worden. Neben der massiven Lärmbelastung durch die Düsenjets führen die Gemeindevertreter operative Bedenken hinsichtlich der Überflughöhen und der Sicherheit über besiedeltem Gebiet an. Zwar sieht die Vereinbarung zwischen Vorarlberg und der Schweiz vor, dass die Vorführungen auf zwei Zeitfenster von jeweils dreißig Minuten begrenzt werden und Siedlungsräume nach Möglichkeit zu meiden sind, doch dies reicht den Kritikern vor Ort nicht aus. Zusätzliche Brisanz erhält der Fall durch die rechtliche Prüfung der Überflugsgenehmigungen im grenznahen Bereich. Da der Flughafen St. Gallen-Altenrhein unmittelbar an der österreichischen Staatsgrenze liegt, berühren Starts und Landungen sowie Kunstflugmanöver zwangsläufig österreichisches Hoheitsgebiet. Historisch gesehen war die Lärmbelastung durch den Flugplatz bereits häufiger Gegenstand zwischenstaatlicher Gespräche. Die aktuelle Genehmigung der Landesregierung ist rechtlich gesehen lediglich








