
Bestpreisklauseln: Landgericht Berlin verurteilt Booking.com zu Schadenersatz
In einem richtungsweisenden Urteil hat das Landgericht Berlin am heutigen Tag die Position der Hotellerie im langjährigen Rechtsstreit gegen das Buchungsportal Booking.com gestärkt. Die Kammer stellte fest, dass die vom Unternehmen über Jahre hinweg angewendeten Bestpreisklauseln einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht gemäß Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellten. Das Gericht wies damit die Argumentation des Portals zurück, wonach es sich bei diesen Klauseln um notwendige Nebenabreden zur Sicherung des Geschäftsmodells gehandelt habe. Auch die Einrede der Verjährung fand vor Gericht kein Gehör. Das Urteil verpflichtet Booking.com dem Grunde nach zum Schadenersatz gegenüber den betroffenen deutschen Hotels. Während die genaue Höhe der Entschädigungen in separaten Folgeverfahren ermittelt werden muss, gilt die Entscheidung bereits jetzt als juristischer Meilenstein, der massive Auswirkungen auf laufende Sammelklagen in ganz Europa, insbesondere in den Niederlanden, haben wird. Historie und Systematik der Bestpreisklauseln Der Kern des Konflikts liegt in den sogenannten Paritätsklauseln, die Booking.com seinen Partnerhotels über Jahre hinweg vertraglich auferlegte. Diese Klauseln untersagten es den Hotels, ihre Zimmer auf der eigenen Webseite oder über andere Kanäle günstiger anzubieten als auf der Plattform von Booking.com. Unterschieden wurde dabei zwischen weiten Bestpreisklauseln, die jegliche Kanäle betrafen, und engen Bestpreisklauseln, die sich primär auf die hoteleigenen Internetseiten bezogen. Die Hotelbranche argumentierte von Beginn an, dass diese Vorgaben die unternehmerische Freiheit massiv einschränkten und den Preiswettbewerb unterdrückten. Hotels seien dadurch gehindert worden, Direktbuchungen durch attraktivere Konditionen zu fördern. Booking.com hingegen rechtfertigte die Praxis stets mit dem Schutz vor Trittbrettfahrern. Das Unternehmen vertrat die








