Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kunden zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil betrifft sogenannte Teilzeitnutzungsverträge (oder auch „Timesharing-Verträge“) der Hapimag. Solche Verträge sind Vereinbarungen, die ein wiederkehrendes, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eines Objektes – beispielsweise einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses – gegen ein (Gesamt-)Entgelt vorsehen. Für die Nutzung des Angebots der Hapimag mussten Verbraucher zusätzlich „Aktien“ des Unternehmens kaufen, mit denen „Wohnpunkte“ verbunden waren. Darüber hinaus war mit dem „Erwerb und Besitz jeder Aktie“ ein Darlehensvertrag verknüpft. Kunden, die das Angebot von Hapimag nutzen wollten, wurden damit zugleich zu „Aktionären“ gemacht. Das HG Wien führt zu diesem Punkt aus, dass die einzelnen Kunden zwar formal als „Aktionäre“ zu betrachten seien, sie gleichzeitig aber auch als Verbraucher einzustufen sind. Das Rechtsverhältnis zur Hapimag sei folglich nach den Maßstäben der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Zur Frage des Rücktritts von einem Timesharing-Vertrag wies das HG Wien darauf hin, dass das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG) anwendbar sei. Das TNG ermöglicht es Verbraucher, kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss eines Timesharing-Vertrages zurückzutreten. Zudem wurden auch Klauseln, welche die Weitergabe