
Behörden machen amtliche Impfbestätigungen zum Spießroutenlauf
Eigentlich sollten Personen, die Covid-19 überstanden haben oder dagegen geimpft sind, problemlos eine amtliche Bestätigung darüber erhalten. Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaften und in Statutarstädten der Magistrat. Die Betonung liegt auf eigentlich, denn in der Praxis sind diese Dokumente defacto nicht zu bekommen und das obwohl seit 27. Feber 2021 ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Gerade für Reisende können amtliche Bestätigungen der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden, bei denen im Regelfall auch die örtlichen Gesundheitsämter angesiedelt sind, von besonderer Bedeutung sein. Es gibt zwar ein internationales Abkommen, das dem gelben WHO-Impfpass eine besondere Stellung einräumt, jedoch reicht das einigen Staaten nicht mehr. Bald will auch Österreich den WHO-Pass nicht mehr anerkennen, sondern pocht auf amtliche Bescheinigungen oder den Green Pass. Natürlich ist das Zukunftsmusik, denn die Umsetzung ist sprichwörtlich vorne und hinten in Verzug. Wo man die begehrten amtlichen Bescheinigungen herbekommt, ist in § 4 Abs. 18 (Genesene) bzw. Abs. 20 (Geimpfte) Epidemiegesetz seit 27. Feber 2021 klar geregelt: Bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. in Statutarstädten beim Magistrat. Da sich die Behörden weiterhin unter dem Deckmantel der Corona-Pandemie in einer Art „Anti-Parteienverkehr“ befinden, geht in den meisten Ämtern ohne telefonische Terminvereinbarung gleich mal gar nichts. Online kann man zu diesem Anliegen keinen Termin reservieren und das hat seinen guten Grund, wie im weiteren Verlauf dieses Artikels dargestellt wird. Gesundheitsämter wimmeln ab – Paragraphen offenbar unbekannt Wer nun glaubt, dass mit einem Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat alles geklärt ist und man den „Zettel“ rasch abholen kann oder gar zugeschickt bekommt,








