Die ungarische Billigfluggesellschaft Wizz Air kassierte vor dem Bezirksgericht Schwechat in erster Instanz eine Schlappe: Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Namen zweier Passagiere auf Rückzahlung von Flugtickets, die im Mai 2020 storniert wurden. Das Gericht anerkannte in erster Instanz den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gebucht wurden die Flugscheine auf der Strecke Wien-Lissabon-Wien im Feber 2020, also noch vor der Corona-Pandemie. Die Passagiere erklärten zwei Tage vor dem Abflug ihren Rücktritt vom Beförderungsvertrag und gaben unter anderem den Wegfall der Geschäftsgrundlage an, da sich Portugal in einem Lockdown befand. Wizz Air anerkannte dies nicht und behauptete laut schriftlichem Urteil gar, dass man die Stornierung, die über deren Homepage übermittelt wurde, nie erhalten habe. Weiters berief sich das Unternehmen darauf, dass es zwischen Österreich und Portugal v.v. kein Reiseverbot gab, so dass die Kläger die Flüge hätten antreten können. Rechtswahlklausel wegen Intransparenz unwirksam Zusätzlich stolperte Wizz Air laut Entscheidung des Gerichts über die eigenen AGB. Zwar ist festgehalten, dass für Streitigkeiten ungarisches Recht gilt, aber das Bezirksgericht Schwechat ist der Ansicht, dass die Beförderungsbedingungen nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht wurden und somit nicht wirksam akzeptiert wurden. Weiters wurde festgestellt, dass ungarisches Recht nicht anwendbar ist. Es gilt österreichisches Recht. Darüber hinaus ergänzte das Gericht, dass es die Rechtswahlklausel von Wizz Air als intransparent und somit unwirksam ansehen würde, auch wenn diese gültig vereinbart worden wäre. Des Weiteren bestätigte das Gericht, dass der Vertrag aufgrund des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ infolge der COVID-19-Pandemie aufzuheben ist. Zum Zeitpunkt der