Die sich im Schließungsprozess befindliche Ryanair-Tochter Laudamotion kassierte vor dem Obersten Gerichtshof eine weitere juristische Niederlage. Das österreichische Höchstgericht untersagt dem Unternehmen die so genannte „Irland-Klausel“ in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Die Entscheidung deckt sich mit den Urteilen zweier deutscher Gerichte, die ebenfalls aufgrund der umstrittenen Klausel ergangen sind. In Österreich liegt nun eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums.
Mit juristischen Niederlagen dürfte man bei Laudamotion mittlerweile durchaus einiges an Erfahrung haben, denn Anfang des Jahres kippte der OGH sowohl die Check-In-Gebühr in der Höhe von 55 Euro als auch eine andere Klausel zugunsten irischen Rechts. In den letzten Wochen unterlag der Carrier gleich mehrfach vor dem Landesgericht Korneuburg: Der Betriebsrat wurde gerichtlich in seiner Funktion bestätigt, die Kündigungen schwangerer Mitarbeiterinnen wurden gerichtlich kassiert und das Bezirksgericht Schwechat brummte dem Unternehmen eine saftige Geldstrafe auf, weil eine Einstweilige Verfügung zu Gunsten der Vorsitzenden des Betriebsrats missachtet wurde.
Im nunmehrigen Fall führte der VKI den Instanzenzug bis vor den Obersten Gerichtshof. Eine Klausel legte nämlich fest, dass sämtliche Streitigkeiten mit Laudamotion vor irischen Gerichten auszutragen sind. Zu dieser Gerichtsstandsklausel setzte der OGH das Verfahren aus und legte die Frage der Zulässigkeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Zu einer Entscheidung des EuGH kam es jedoch nicht, da Laudamotion im September 2020 die Unzulässigkeit dieser Klausel anerkannte. Daraufhin hat nun der OGH ausgesprochen, dass Laudamotion diese Klausel nicht mehr verwenden darf und sich gegenüber Verbrauchern auch nicht auf diese Klausel berufen darf.
„Die Laudamotion GmbH hat ihre AGB diesbezüglich bereits geändert und diese Klausel für den Geschäftsverkehr mit Konsumentinnen und Konsumenten gestrichen“, erläutert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, das Ergebnis des Verfahrens. „Die Verbraucher können sich also sicher sein, dass sie Klagen gegen Laudamotion in Österreich einbringen können.“
Das Urteil ist unter diesem Link bereitgestellt.