
Bundeskartellamt: Lufthansa muss für Condor Zubringerflüge durchführen
In Sachen der Condor-Zubringerflüge hat Lufthansa eine Schlappe vor dem deutschen Bundeskartellamt erlitten. Die Entscheidung der Behörde erweitert sogar den Spielraum des Ferienfliegers. Gegen den Bescheid kann der Kranich-Konzern jedoch noch ein Rechtsmittel einlegen. Vor einiger Zeit hat Lufthansa den langjährigen Vertrag über Zubringerdienstleistungen aufgekündigt. Dagegen ging Condor vor und legte eine Beschwerde beim Bundeskartellamt ein. Der Kranich-Konzern hat die Kooperation dann mehrfach, jedoch befristet verlängert. Nun hat die Behörde in der Hauptsache entschieden. Lufthansa wurde die Beendigung des so genannten Special-Prorate-Agreements untersagt. Weiters ordnete die Behörde an, dass Condor Zugang zu weiteren Zubringern nach München, Frankfurt und Düsseldorf eingeräumt werden muss. Auch stehen dem Ferienflieger aufgrund des Beschlusses der Wettbewerbshüter weitere Buchungsklassen zu. Das Bundeskartellamt berücksichtigte in der Entscheidung auch, dass Lufthansa über ein besonders dichtes Zubringernetz verfügt und aufgrund des Umstands, dass dieser Carrier die überwiegende Mehrheit der Slots belegt, es Condor fast unmöglich wäre eigene Feeder aufzuziehen. Demnach habe Lufthansa eine marktbeherrschende Stellung und „unterfällt der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und hat daher gegenüber anderen Marktteilnehmern besondere Pflichten“. Der Beschluss der deutschen Behörde geht deutlich über die bloße Fortführung des Vertrages hinaus, denn „Condor wird durch die Verfügung Zugang zu mehr Buchungsklassen als bisher erhalten. Zudem wird Condor die Möglichkeit haben, immer dann Plätze buchen zu können, soweit die Zubringerflüge noch erhebliche freie Kapazitäten haben“. Lufthansa darf künftig keine Vorgaben mehr machen, die „die Buchungs- und Preissteuerung für Condor einschränkt“. Hinter dem Streit, der nun durch eine Verfügung des Bundeskartellamts vorläufig gelöst scheint, steckt der Umstand, dass Lufthansa mit





