Zurückerstattung

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Rekord im Pandemiejahr: Über 1,7 Millionen Euro an Entschädigung für Reisende

Die Pandemie und die damit verbundenen Flugausfälle haben 2020 bei der Schlichtungsstelle apf (Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) für regen Zulauf gesorgt.  Insgesamt habe die unabhängige Schlichtungsstelle des Bundes „eine Rekordsumme von 1,74 Millionen Euro“ an Entschädigungszahlungen in rund 4.600 Fällen erwirkt – ein Plus von etwa zehn Prozent gegenüber 2019, wie das Umweltministerium nun bekanntgab, bei dem die apf angesiedelt ist. 2020 gingen knapp 6.000 schriftliche Schlichtungsanträge ein. Das Gros der Reiseentschädigungen entfiel den Angaben zufolge mit rund 1,65 Millionen Euro auf den Flugbereich. Dahinter folgten der Bahnbereich mit rund 88.000 Euro und der Busbereich mit etwa 2.600 Euro. CoV-Fälle machen mehr als 50 Prozent aus Mit gut 3.500 Schlichtungsanträgen hatte mehr als die Hälfte aller Fälle einen Bezug zur Covid-19-Pandemie. In Summe bedeute das „ein anhaltend hohes Niveau an Anträgen trotz stark verminderter Reisetätigkeit“, hieß es aus dem Ministerium.

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ÖAMTC warnt vor Screen-Scraping – Vorsicht bei Online-Flugbuchung

Zwei Wochen Sommerurlaub in Griechenland, die Flüge bequem online von zu Hause aus gebucht – diese Form der Urlaubsplanung nutzen in diesen Tagen viele. Doch teilweise wird online verschleiert, wer im Falle einer Buchung der tatsächliche Vertragspartner ist. „Einige Online-Vermittler setzen die sogenannte Screen-Scraping- oder Crawling-Technik ein: Dabei greift ein Computerprogramm auf eine Datenbank eines Dritten zu und stellt deren Inhalte als eigene dar“, so ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Und dieses Vorgehen der Reise-Plattformen sei sogar oft zulässig. „Viele Airlines gestatten eine solche Nutzung ihrer Online-Inhalte aber nur bestimmten Partner-Plattformen.“ Das Problem: Einige Plattformen halten sich nicht daran und nutzen die Daten der Airlines ohne vertragliche Grundlage. Meist merkt der Reisende die Technik nicht und geht davon aus, direkt bei der Airline oder einem bevollmächtigten Vertreter zu buchen. „Oft ist unklar, wer der Vertragspartner für den Kunden ist – die Reiseplattform oder die Airline selbst“, erklärt die Expertin des Mobilitätsclubs.  „Die Folge ist, dass man sich am Flughafen für den Datenabgleich erneut für den Flug registrieren muss – und zwar mit ausreichend zeitlichem Vorlauf. Die Kunden werden von der Airline zwar vorab darauf hingewiesen, dass sie 90 Minuten vor Abflug am Flughafen sein sollen. Aber wir befürchten, dass auch dieser Zeitpuffer bei den derzeitigen Kontrollen zu knapp bemessen ist, sodass man im schlimmsten Fall wegen eines verspäteten Check-Ins nicht befördert wird.“ Auch Kostenerstattung kann schwierig sein Wurde über einen Vermittler gebucht, ist im Falle einer Flugstornierung eine Kostenerstattung oft nur schwer oder gar nicht möglich – das habe die Erfahrung der

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Ryanair, Easyjet und Volotea kassieren Millionen-Strafen

Die italienische Kartellbehörde hat Ryanair wegen unlauterer Geschäftspraktiken eine Geldstrafe in Höhe von 4,2 Millionen Euro auferlegt. Die Kartellbehörde hat festgestellt, dass die Airline den Verbrauchern die Kosten für Tickets für Flüge, die wegen der Coronavirus-Pandemie nach Juni 2020 storniert wurden, nicht erstattet hat. In den vergangenen Tagen hatte das Kartellamt aus denselben Gründen auch Easyjet mit einem Bußgeld von 2,8 Millionen Euro belegt. Auch die Airline Volotea muss eine Strafe von 1,4 Millionen Euro zahlen. Das Kartellamt schaltete sich nach Druck italienischer Konsumentenschutzverbände ein, die sich über das Verhalten der Airlines beschwert hatten, so der ORF.

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Wizz: 95 Prozent der Rückerstattungsanträge in nur einer Woche abgeschlossen

Wizz Air bearbeitet durch ihren automatisierten Rückerstattungsprozess 95 Prozent der Bargeld-Rückerstattungsanträge innerhalb von nur einer Woche. Der Low-Coster hat den automatisierten Rückerstattungsprozess vergangenen Mai eingeführt, um die noch nie dagewesene, enorme Anzahl an Stornierungen aufgrund der andauernden Covid-19 Pandemie zu stemmen. Unter anderem wohl auch, um teure Auseinandersetzungen vor Gericht zu vermeiden. Denn das Gesetz schreibt vor, dass innerhalb einer Woche die Rückzahlung erfolgen muss. „Wizz Air ist bestrebt, den Kunden das beste Kundenerlebnis zu bieten. Deshalb haben wir schon in der frühen Phase der Pandemie in die Automatisierung des Erstattungsprozesses investiert. Im Gegensatz zu anderen Fluggesellschaften in Europa bietet dies einen viel faireren Ansatz für den Passagier im Falle eines Flugausfalls und stellt sicher, dass die Betroffenen ihr Geld so schnell wie möglich zurückerhalten. Wir sind stolz darauf, dass wir 95 Prozent der Rückerstattungsanträge innerhalb von nur sieben Tagen bearbeiten und wir werden weiterhin in die Technologie investieren, um den Rückerstattungsprozess so nahtlos und intuitiv wie möglich zu gestalten, damit die Kunden wieder ohne Sorgen reisen können“, so Zsuzsa Poos, Chief Customer and Marketing Officer bei Wizz Air.

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Covid-Flugausfälle: APF holte schon über 1,1 Millionen Euro zurück

Seit der ersten Annullierungswelle von Flügen aufgrund der Covid-19-Pandemie, hält die Einreichung von Schlichtungsanträgen zu Ticketerstattungen die Experten der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) in Atem. Bis Ende Jänner 2021 habe die apf insgesamt über 1.800 Schlichtungsverfahren mit Corona-19-Bezug abgeschlossen und im Zuge dessen insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro an Erstattungen für Betroffene erwirkt. Dabei würden nur neun Verfahren noch nicht abgeschlossen, weil sich die Unternehmen weigern zu zahlen. Hier würden weitere rechtliche Schritte geprüft. Die Beratungs-Agentur warnt zudem vor der Buchung beim Reiseveranstalter. Denn Flugunternehmen hätten eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei den Verfahren der APF und würden dieser in den allermeisten Fällen auch nachkommen. Diese fehlt etwa bei Online-Buchungsplattformen. Das würde immer wieder zu Problemen bei der Rückerstattung von Ticketkosten führen. Daher rät die APF Passagieren unbedingt dazu, direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft zu buchen.  „Grundsätzlich gilt: Wird ein Flug durch das Flugunternehmen gecancelt, haben betroffene Passagiere gemäß EU-Fluggastrechteverordnung das Recht auf Erstattung des vollen Ticketpreises. Kommt das Unternehmen seiner Verpflichtung nicht nach, kann bei der APF – soweit der geplante Flug im Zuständigkeitsbereich liegt – ein Schlichtungsantrag eingereicht werden“, so Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der APF. Dabei sei der Service für Passagiere immer kostenlos und provisionsfrei – und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

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VKI: AUA zahlt erst nach Klage Geld zurück

Konsumenten erhielten erst nach Einbringung einer Klage den Flugpreis zur Gänze erstattet. Der VKI warnt zudem zukünftige Bucher. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich zwei Konsumenten unterstützt, die einen im Jahr 2019 gebuchten Flug der Austrian Airlines AG in die Vereinigten Staaten Ende August 2020 wegen der COVID-19-Pandemie stornieren wollten. Den Konsumenten wurde nur die Refundierung eines kleinen Teils des Flugpreises in Aussicht gestellt. Erst nachdem eine Klage eingebracht wurde, zahlte die AUA den Reisepreis zur Gänze zurück. Zwei Verbraucher hatten im Herbst 2019 einen Flug mit der Lufthansa-Tochter in die USA und retour gebucht. Wegen der COVID-19-Pandemie verhängten die USA im März 2020 ein Einreiseverbot für Nicht-US-Staatsbürger aus dem Schengen-Raum, das auch im geplanten Reisezeitraum der Konsumenten unverändert aufrecht war. Im geplanten Reisezeitraum galt für die USA zudem eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums. Mitte August 2020 stornierten daher die Konsumenten ihren Flug. Der Vermittler, über den sie den Flug gebucht hatten, teilte ihnen mit, dass nach Rücksprache mit der AUA bei einem Storno lediglich 65 Euro pro Ticket refundiert würden, da der gebuchte Flug von keiner Streichung betroffen sei. Die restlichen knapp 2.000 Euro wollte sich der Carrier also einbehalten. Alternativ bot die Fluglinie eine einmalige kostenlose Umbuchung bis Ende Jänner 2021 an. Da die Austrian Airlines keinerlei Rückzahlung vornahm, klagte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums für die Konsumenten auf Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von 2.085 Euro und argumentierte unter anderem damit, dass die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag weggefallen sei. Eine Reise zum vereinbarten Zeitpunkt war

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Ryanair „bestraft“ Reisebüro-Nutzer

In Zeiten der unzähligen Stornierungen hängt bei Ryanair die Rückvergütung einzig und allein von einer Tatsache ab: dem Ort des Vertragsabschlusses. Denn wer seinen Flug direkt auf der Website des irischen Low-Coster bucht, der bekommt auch sein Geld in voller Höhe zurückerstattet. Davon würden Kunden, die über Reisebüros buchen, nur träumen können, so Alex Agius Saliba, maltesischer Jurist und Abgeordneter im Europaparlament in seinem Gastbeitrag auf timesofmalta.com. Sie bekommen nach der Wartezeit einlösbare Schecks im Wert des gezahlten Betrages ausgehändigt, die noch in bares Geld verwandelt werden müssen. Und da ist auch der Haken: Denn das passiert in Banken. Diese verrechnen im Regelfall eine Gebühr für die Transaktion, meist bis zu 100 Euro pro Fall. Genau dieser Umstand verstoße gegen die EU-Richtlinie über Pauschalreisen, so Agius Saliba. Es würde keine sachliche Rechtfertigung für solch eine Benachteiligung gegenüber jenen, die den direkten Weg über die Fluggesellschaft wählen, geben. Deswegen habe er auch die EU-Kommission mit der Angelegenheit betraut. 

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Lufthansa bewältigt Erstattungs-Problem

Der Lufthansa-Konzern ist wohl über den Berg – zumindest bei den Rückerstattungen. Denn diese sind bei der Fluglinie schon auf Vorkrisen-Niveau. Das Corona-Jahr war zweifelsohne mit vielen Unsicherheiten verbunden. So auch für Flugreisende, die 2020 monatelang auf ihr Geld warten mussten, ihnen laut einer EU-Richtlinie innerhalb von sieben Tagen zugestanden war. Doch jetzt soll damit Schluss sein. Zumindest bei der Kranich-Airline. Denn diese meldet, bei der Erstattung von stornierten Flugtickets nicht mehr im Verzug zu sein. Aktuell seien noch rund 100.000 Vorgänge im Wert von rund 43 Millionen Euro offen, berichtete das Unternehmen am Montag in Frankfurt. Davon betreffen 1200 Rückerstattungsanträge mit einem Wert von 480.000 Euro die heimische Tochter Austrian Airlines, berichtet die Presse. Die Werte entsprechen ungefähr dem normalen Niveau vor der Coronakrise und werden im laufenden Jahr voraussichtlich noch leicht abnehmen, wegen fortlaufender Neu-Stornierungen aber nie gänzlich null erreichen, erklärte der deutsche Airlinekonzern. Wegen der zahlreichen Flugabsagen hatte es im vergangenen Sommer bei der Lufthansa-Gruppe und anderen Airlines erhebliche Staus bei den Erstattungen gegeben. 

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Nach Reiserücktritt: Tui muss zurückzahlen

Während im Corona-Jahr die Flugaktivitäten in den Keller sanken, kam es vor Gericht zu regelrechten Klagewellen gegen die Fluggesellschaften. Denn manche wollten stornierte Reisen nicht zurückerstatten. Damit kamen nur wenige Unternehmen durch. Den Reiseveranstalter Tui brachte erst eine Klage zum Einlenken. Zwei Konsumenten hatten bei der TUI Deutschland GmbH eine Pauschalreise nach Ägypten – bestehend aus einer Nilkreuzfahrt und einen Hotelaufenthalt – um etwa 4.500 Euro gebucht. Die Reise sollte am 22. März 2020 beginnen. Aufgrund der zunehmend drastischen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie stornierten sie die Reise zehn Tage vor Antritt. Der Reiseveranstalter zahlte allerdings lediglich einen Teil der Kosten zurück. Die Rückerstattung von rund 3.000 Euro wurde abgelehnt. Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den Verein für Konsumenteninformation. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Restbetrag für die Konsumenten ein. Bevor es zu einem Urteilsspruch kam, lenkte TUI Deutschland ein und ersetzte den Konsumenten den gesamten Betrag. „Verbraucher können von einer Pauschalreise zurücktreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Und zwar ohne Zahlung von irgendwelchen Stornokosten“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Dass TUI Deutschland im genannten Fall eine kostenlose Stornierung verweigerte, ist aus rechtlicher Sicht völlig unverständlich und nicht zu rechtfertigen.“

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